Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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13 und 14 V-StGB-MStG integrieren. Es wird daher vorgeschlagen, sie in einem neuen Artikel 14a V-StGB-MStG unterzubringen.

Artikel 14a Absatz 1 und 2 Zusammentreffen einer Landesverweisung mit Strafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen

Die Überlegungen unter Ziffer 2.7.4 gelten hier analog. Das heisst, dass zuerst die unbedingten Strafen und freiheitsentziehenden Massnahmen des einen Kantons zu vollziehen sind, bevor die Landesverweisung des anderen Kantons vollzogen werden kann. Für das Zusammentreffen einer Landesverweisung mit einer freiheitsentziehenden Sanktion aus einem anderen Kanton soll in einem neuen Artikel 14a Absatz 1 ausdrücklich auf die Regelung in Artikel 66c Absätze 2 und 3 nStGB hingewiesen werden.

Zudem soll nach Artikel 14a Absatz 2 V-StGB-MStG grundsätzlich der Kanton für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sein, der sie angeordnet hat (und nicht der Kanton, in dem der Täter z.B. die vorangehende freiheitsentziehende Sanktion verbüsst hat).

Artikel 14a Absatz 3 Zusammentreffen von mehreren Landesverweisungen

Es stellt sich die Frage, welcher Kanton für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sein soll, wenn sich mehrere Landesverweisungen aus mehreren Kantonen im Vollzug überschneiden.

Die ehemalige Verordnung 1 zum StGB, welche Fragen der Konkurrenz regelte und bis 2006 in Kraft war, enthielt für die altrechtliche Landesverweisung keine diesbezüglichen Bestimmungen.

Artikel 14 V-StGB-MStG sieht für den Vollzug der bisherigen Sanktionen verschiedene Zuständigkeitsregeln vor. Grundsätzlich wären für die Landesverweisung die Kompetenzregeln nach den Buchstaben a–c denkbar, das heisst: zuständig ist der Kanton, der die längste Landesverweisung verhängt hat, der Kanton, der das zuerst rechtskräftige Urteil mit einer Landesverweisung gefällt hat oder der Kanton, der die als erste zum Vollzug gelangende Landesverweisung verhängt hat.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug einer Landesverweisung nicht nur die erste Ausreise der betroffenen Person zu Beginn der Landesverweisung umfasst (mit allfälliger Ausschaffungshaft und Ausschaffung). Vielmehr endet die Pflicht zum Vollzug erst mit dem Ende der Landesverweisung. Kommt ein Ausländer, gegen den eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet wurde, 5 Jahre nach seiner Ausereise aus der Schweiz wieder zurück, so ist grundsätzlich der Kanton, der die Landesverweisung angeordnet hat, dafür zuständig, dass der Ausländer die Schweiz wieder verlässt.

Wird eine zweite Landesverweisung angeordnet, nachdem der Täter die Schweiz bereits einmal aufgrund einer noch andauernden Landesverweisung verlassen hat, so wäre theoretisch der erste Kanton immer noch zuständig für den Vollzug der ersten Landesverweisung und der zweite Kanton für den Vollzug der zweiten. Da jedoch mehrere Landesverweisungen im Vollzug ineinander aufgehen, ist es sinnvoll, dass nur ein Kanton zuständig ist, sobald mehrere Landesverweisungen gleichzeitig vollzogen werden müssen.