Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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weise Strafurteile eintragen, haben auch das Recht, die Landesverweisung zu erfassen – nämlich: die Koordinationsstellen und die Strafjustizbehörden.

Für die Erfassung der Vollzugsentscheide, welche gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b und c für die Landesverweisung relevant sind, sind nur kantonale Behörden zuständig – nämlich je nach Vollzugskonzept: die Strafvollzugsbehörden oder die Ausländerbehörden sowie die Koordinationsstellen, weshalb bei beiden ein Eintragungsrecht vorgesehen ist. Dass auch bei anderen Behörden ein Eintragungsrecht vorgesehen ist, liegt daran, dass es bei diesen Feldern um die Erfassung sämtlicher für VOSTRA relevanten NEN und Vollzugsentscheide geht.

Was die Erfassung der «Vollzugsdaten» gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a VOSTRA-Verordnung betrifft, so bestehen Eingaberechte auf kantonaler Ebene nur für die Koordinationsstellen sowie für die Strafvollzugs- oder Ausländerbehörden (vgl. die Ausführungen oben in Ziff. 2.8.3).

2.9 RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200831

2.9.1 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k und Absatz 2 Buchstabe f

Mit der Änderung vom 20. März 2015 des StGB und des MStG wird auch Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200832 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) angepasst. Neu können damit die Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Artikel 66a oder 66abis nStGB oder Artikel 49a oder 49abisnMStG, nach dem AuG oder AsylG im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben werden. Artikel 3 Absatz 1 und 2 der RIPOL-Verordnung werden entsprechend mit diesen neuen behördlichen Zuständigkeiten zur Ausschreibung in diesem Informationssystem ergänzt (neuer Absatz 1 Buchstabe k und Absatz 2 Buchstabe f).

2.10 Verordnung vom 6. Dezember 201333 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

2.10.1 Artikel 17 Absatz 4

Mit der Änderung vom 20. März 2015 des StGB und des MStG wird auch Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200334 angepasst. Mit der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisnStGB oder Artikel 49a oder 49abisnMStG wird ein neues Löschereignis in diese Bestimmung aufgenommen. Dieses neue Löschereignis bzw. die entsprechende neue Löschfrist ist parallel dazu auch in die Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten zu übernehmen. Denn für diese Verordnung gilt die inhaltliche Vorgabe, dass die darin vorgesehenen Löschfristen mit jenen des DNA-Profil-Gesetzes harmonisiert sein müssen.

31 SR 361.0

32 SR 361

33 SR 361.3

34 SR 363