Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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ruf der Bewilligung und/oder keine ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen (Wegweisung oder Einreiseverbot) angeordnet werden. Eine Ausnahme besteht bei einer Straftat, die im Ausland begangen wurde (und in der Schweiz nicht verfolgt werden kann); sie kann zu einem Widerruf der Bewilligung und/oder zu einer Wegweisung und einem Einreiseverbot führen. In den Verordnungsanpassungen wird auf einen entsprechenden Auslegungshinweis verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wird wenn nötig Weisungen erlassen. Für Personen aus dem Asylbereich wird eine spezielle Regelung vorgeschlagen (vgl. unten, Ziff. 2.4.1)
Eine Kollisionsregel ist bei ausländischen Personen ohne Aufenthaltsrecht nicht notwendig, denn diese Personen müssen die Schweiz unabhängig davon verlassen, ob sie eine Straftat begangen haben oder nicht (das heisst, die ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen stützen sich hier nicht allein darauf, dass jemand eine Straftat begangen hat). In diesen Fällen sind insbesondere Einreiseverbote nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG möglich, die angeordnet werden, weil die betreffende Person illegal anwesend ist. Dasselbe gilt für Einreiseverbote nach Artikel 67 Absatz 4 AuG und Ausweisungen nach Artikel 68 AuG, die durch fedpol angeordnet werden.
Grundsätzlich sollte aber bei straffälligen ausländischen Personen die Landesverweisung den Vorrang vor den ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen haben, da letztere in der Regel kürzer und weniger einschneidend sind. Das heisst, dass bei einer Person, gegen die eine Landesverweisung rechtskräftig angeordnet worden ist, keine ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen verfügt werden sollten (auch wenn diese aufgrund von rein ausländerrechtlichen Kriterien möglich wären). Wird eine Landesverweisung gegen eine Person angeordnet, gegen die bereits ausländerrechtliche Massnahmen verfügt worden sind, so sollten diese Massnahmen durch die einschneidendere strafrechtliche Landesverweisung konsumiert werden.
1.4 Koordination der Datenbanken ZEMIS, RIPOL, N- SIS und VOSTRA
Urteile mit einer Landesverweisung werden wie andere Strafurteile durch die dafür vorgesehenen Stellen in VOSTRA eingetragen. Weil die Landesverweisung bei ausländischen Personen, die eine Straftat begangen haben, weitgehend an die Stelle der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Einreiseverbots tritt, muss sie wie diese ausländerrechtlichen Massnahmen in die entsprechenden polizeilichen und ausländerrechtlichen Datenbanken aufgenommen werden, um gewisse Sperrwirkungen entfalten und als Informationsgrundlage für verschiedenste Behörden dienen zu können.
Zusätzlich zur Registrierung in VOSTRA sollen Daten über die Landesverweisung in ZEMIS und den nationalen Teil des SIS aufgenommen werden. Um die entsprechenden technischen Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS via ZEMIS zu schaffen, müssen in einer Übergangsphase die Ausschreibungen von vollzogenen oder vollziehbaren Landesverweisungen in RIPOL vorgenommen werden.