Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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- Artikel 22 Absatz 1quaterVOSTRA-Verordnung regelt, was für die restlichen

Behörden gelten soll, die ebenfalls keine lebenslängliche Einsicht in Urteile mit Landesverweisung benötigen und bei denen entweder ein nicht operatives Online-Zugangsrecht gemäss StGB oder bloss ein schriftliches Zugangsrecht besteht.

2.8.8 Artikel 22a (Variante zu Art. 82 Abs. 1bis–1quater VZAE)

Die Landesverweisung muss im ZEMIS registriert werden, damit sie die notwendigen Sperrwirkungen in Bezug auf die Erteilung von Bewilligungen haben kann.

Da die Gerichte und Vollzugsbehörden die Urteile mit einer Landesverweisung und die Vollzugsentscheide in VOSTRA eintragen, wird als Variante geprüft, ob die entsprechenden Daten vom Bundesamt für Justiz mit Hilfe von VOSTRA erfasst und an das SEM weitergeleitet werden können. Damit liesse sich eine neue Meldepflicht der Gerichte und der Vollzugsbehörden vermeiden (vgl. oben, Ziff. 1.4 und 2.1.4)

Gemäss der vorgeschlagenen Regelung würde das Bundesamt für Justiz alle Urteile mit einer Landesverweisung und alle Vollzugsentscheide sowie nachträglichen Entscheide, die eine Landesverweisung betreffen, an das SEM weiterleiten. Zudem würden alle Änderungen in Bezug auf eine Landesverweisung weitergeleitet. Darunter fallen z.B. die aufgrund einer fehlerhaften Eintragung notwendig gewordene Entfernung eines Urteils mit einer Landesverweisung aus dem Register, die Entfernung der Landesverweisung aus einem Urteil sowie Korrekturen bei Vollzugsentscheiden und nachträglichen Entscheiden, soweit sie die Landesverweisung betreffen. Nicht weitergemeldet würden Änderungen im Datensatz über Personen und im Datensatz über Falschpersonalien.

2.8.9 Artikel 25 Absatz 2 Einleitungssatz und Ziffer 13bis,

28 und 29

Artikel 25 VOSTRA-Verordnung regelt, welche Daten im Privatauszug erscheinen sollen. Dabei wird jeweils auf die in Anhang 1 definierten Datensätze Bezug genommen. Dabei sind die im Anhang 1 vorgenommenen Änderungen spiegelbildlich auch für den Privatauszug von Relevanz.

Die Neuformulierung des Einleitungssatzes von Artikel 25 Absatz 2 VOSTRA-Verordnung soll klarstellen, dass nicht nur Vollzugsentscheide, sondern auch blosse «Vollzugsdaten» im Auszug erscheinen müssen, wie dies die Marginalie zu Artikel 6 VOSTRA-Verordnung bereits heute vorsieht.

Artikel 25 Absatz 2 Ziffer 13bisVOSTRA-Verordnung regelt, dass bei der Massnahme «Landesverweisung» auch deren Dauer angegeben werden muss.

Artikel 25 Absatz 2 Ziffer 29 VOSTRA-Verordnung regelt, welche nachträglich erhobenen Vollzugsdaten auf dem Privatauszug erscheinen sollen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 4 Bst. a VOSTRA-Verordnung). Diese Daten sind relevant für die Berechnung der Dauer der Landesverweisung und für statistische Zwecke.