Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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diesen Datenbanke erlaubt. Eine entprechende ausdrückliche gesetzliche Grundlage müsste noch geschaffen werden.

2.8.2 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ebis

In Artikel 4 sind alle Sanktionen aufgezählt, die in VOSTRA erfasst werden sollen. Neu ist hier auch die Landesverweisung zu erwähnen. Die Einschränkung auf Landesverweisungen, die in der Schweiz ausgesprochen worden sind, ist nötig, um sicherzustellen, dass ausländische Landesverweisungen für die Fristberechnung künftig nicht relevant sein sollen.

2.8.3 Artikel 6 Absatz 4

In Artikel 6 Absatz 4 werden alle Vollzugsentscheide und nachträglich zu erhebenden Vollzugsdaten zur Landesverweisung aufgeführt, die in VOSTRA erfasst werden sollen.

Für die Berechnung des Beginns der Landesverweisung sieht Buchstabe a vor, dass entweder das effektive Ausreisedatum einzutragen ist (vgl. Art. 66c Abs. 5 nStGB) oder, falls dieses nicht bekannt ist, das Datum, bis zu dem die Person die Schweiz verlassen muss (vgl. Art. 17a V-StGB-MStG, wonach das Datum massgebend sein soll, welches «in der Ausreiseverfügung der Vollzugsbehörden festgelegt» ist, weshalb man auch vom «verfügten Ausreisedatum» sprechen kann).

Das effektive Ausreisedatum dürfte nur in Ausnahmefällen bekannt sein – nämlich in erster Linie in Fällen, wo die Person in Begleitung von Behörden ins Ausland transferiert wird. Dies ist bei einer Auschaffung, einer Auslieferung oder bei einer Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland der Fall. Daneben steht die sogenannte unkontrollierte Ausreise, bei der die Person ohne Begleitung von Behörden (ohne behördliche Zwangsgewalt) die Schweiz verlässt. Hier wird auf das verfügte Ausreisedatum abgestellt; wird nachträglich bekannt, dass die betroffene ausländische Person die Schweiz an einem anderen Datum verlassen hat, kann der Eintrag korrigiert werden. Zur Umsetzung der Motion Müri 13.3455 sollen neben dem Datum der Ausreise auch die Ausreisegründe in VOSTRA erfasst werden. Sie ermöglichen später eine differenzierte statistische Auswertung über den Vollzug der Landesverweisung.

Zuständig für die Eingabe oder Meldung des Ausreisedatums sind folgende Vollzugsbehörden:

- Bei einer Ausschaffung (vgl. Art. 69 Abs. 1 AuG) hat – je nach kantonalem

Umsetzungskonzept – die kantonale Strafvollzugsbehörde oder die kantonale Ausländerbehörde das Datum, an dem diese vollzogen worden ist, einzutragen oder zu melden.

- Bei einer Auslieferung und bei einer Überstellung zwecks Sanktionsverbüs-

sung im Heimatstaat haben die Rechtshilfebehörden des Bundes, welche das Auslieferungs- bzw. Überstellungsverfahren koordinieren, das Ausreisedatum zu melden.

- Ferner kann sich auch mehr oder weniger zufällig ergeben, dass eine Behörde

weiss, dass eine Person an einem bestimmten Tag (ohne Zwang) effektiv aus-