Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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Auch bei der nicht obligatorischen Landesverweisung soll die zuständige kantonale Behörde über deren Vollzug entscheiden (siehe auch Art. 66abisnStGB).

Demgegenüber entscheidet das SEM weiterhin darüber, ob eine betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Diesfalls ist der Vollzug einer rechtskräftigen Landesverweisung von den zuständigen kantonalen Behörden grundsätzlich aufzuschieben (Art. 66d Abs. 1 Bst. a nStGB). Bei Personen, deren Asylverfahren noch hängig ist und die von einer rechtskräftigen Landesverweisung betroffen sind, entscheidet das SEM nur darüber, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist oder nicht. Lehnt das SEM die Flüchtlingseigenschaft ab, liegt es in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde darüber zu entscheiden, ob der Vollzug der Landesverweisung zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen würde (Art. 66d Abs. 1 Bst. b nStGB). Dasselbe gilt bei Personen, die nach Eintritt der Rechtskraft einer Landesverweisung ein Asylgesuch eingereicht haben.

2.4.2 Artikel 34 Absatz 2

Redaktionelle Anpassung. Siehe Kommentar Artikel 34a AsylV 1.

2.4.3 Artikel 34a Meldungen der kantonalen Behörden

Auch bei Personen, bei denen eine Landesverweisung vollzogen wurde, sollen die kantonalen Behörden dem SEM eine entsprechende Meldung machen. Diese Information ist für das SEM insbesondere bei einem allfälligen erneuten Asylgesuch (sog. Mehrfachgesuch, vgl. Art. 111c AsylG) von Bedeutung. Die Regelungen zu den Meldungen der kantonalen Behörden sollen neu in einem separaten Artikel geregelt werden, da Artikel 34 im Zusammenhang mit Artikel 46 AsylG steht, welcher sich lediglich auf den Vollzug von Wegweisungen bezieht.

2.4.4 Artikel 43 Absatz 2

In Absatz 2 wird eine redaktionelle Anpassung an die gesetzlichen Änderungen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121 Absatz 3 BV vorgenommen.

2.5 Asylverordnung 2 vom 11. August 199920 (AsylV 2)

2.5.1 Artikel 24

Zu Absatz 1 Buchstabe bbis

Der Bund vergütet den Kantonen die Sozialhilfekosten für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung weiterhin mittels der Globalpauschale bis zum Zeitpunkt, in dem sie die Schweiz definitiv verlassen haben oder unkontrolliert ausgereist sind, längstens aber während 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Flüchtlinge in der Regel die Schweiz wegen dem

20 SR 142.312