Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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2.7 Verordnung vom 19. September 200624 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB- MStG)

2.7.1 Einleitung

In der V-StGB-MStG werden vor allem Koordinations- und Kompetenzfragen geregelt. Mit Blick auf die Landesverweisung ist insbesondere zu bestimmen, wie vorzugehen ist, wenn mehrere Landesverweisungen gleichzeitig vollzogen werden müssen, eine Landesverweisung mit freiheitsentziehenden Sanktionen im Vollzug zusammentrifft oder die Landesverweisungen und die freiheitsentziehenden Sanktionen in verschiedenen Kantonen verhängt worden sind.

Im Zusammenhang mit der analogen Anpassung der VOSTRA-Verordnung hat sich zudem ergeben, dass die Berechnung der Dauer der Landesverweisung nach Artikel 66c Absatz 5 nStGB aus praktischen Gründen konkretisiert werden sollte.

Obwohl sich Koordinationsfragen und Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Dauer bereits bei der altrechtlichen Landesverweisung nach Artikel 55 aStGB stellten, enthielten die Verordnungen 1–3 zum Strafgesetzbuch, die bis Ende 2006 in Kraft waren, keine entsprechenden Bestimmungen.

2.7.2 Artikel 1 Buchstabe cbis Gegenstand der Verordnung

In Artikel 17a V-StGB-MStG soll das Ausreisedatum nach Artikel 66c Absatz 5 nStGB, mit dem die Dauer der Landesverweisung zu laufen beginnt, konkretisiert werden (vgl. unten, Ziff. 2.7.7). Dieser für die V-StGB-MStG neue Regelungsgegenstand soll in Artikel 1 Buchstabe cbisV-StGB-MStG abgebildet werden.

2.7.3 Artikel 12a Allgemeine Grundsätze beim Zusammentreffen mehrerer Landesverweisungen

Artikel 12a Satz 1, Absorptionsprinzip

Nach neuem Recht wird es möglich sein, dass gegen dieselbe Person in mehreren Urteilen obligatorische Landesverweisungen verhängt werden. Es stellt sich die Frage, ob die Dauer der einzelnen Landesverweisungen kumuliert werden sollen oder ob die eine Landesverweisung in der anderen aufgeht.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur altrechtlichen Landesverweisung (Art. 55 aStGB) wurden die in mehreren Urteilen verhängten Landesverweisungen nach dem Absorptionsprinzip vollzogen.25 Begründet wurde dies mit dem Massnahmencharakter der Landesverweisung. Das Bundesgericht traf diesen Entscheid, obwohl die altrechtliche Landesverweisung als Nebenstrafe ausgestaltet war und somit, wie andere Strafen, hätte kumuliert werden können. So sei mit dem Vollzug der längeren bzw. der einen von zwei gleich langen Landesverweisungen jeweils auch der Zweck der anderen erreicht (d.h. die Sicherung der in der Schweiz

24 SR 311.01

25 BGE 117 IV 229