Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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gen abgebildet werden (vgl. Art. 25 sowie Anhang 1 VOSTRA-Verordnung). Von besonderem Interesse ist dabei die Erfassung des Beginns der Landesverweisung, um die effektive Dauer der Landesverweisung berechnen zu können. Durch die gleichzeitige Erfassung der Ausreisegründe bei zwangsweiser Ausreise werden auch gewisse Vorgaben der vom Parlament überwiesenen Motion Müri 13.3455 umgesetzt, welche eine detaillierte Statistik zum Vollzug der Landesverweisung verlangt.
- Ferner wird geregelt, welche Behörden die oben erwähnten Vollzugsentschei-
de und Vollzugsdaten melden bzw. eintragen müssen (Art. 16 und 17 VOSTRA-Verordnung).
- Im Weiteren werden auch die Zugangsrechte detaillierter geregelt; insbesonde-
re für diejenigen Behörden, deren Zugangsrecht heute nur auf Verordnungsebene definiert ist, wobei dem in Art. 367 Abs. 2ternStGB formulierten Grundsatz Rechnung zu tragen ist (Art. 21 und 22 VOSTRA-Verordnung). In der Matrix von Anhang 2 und 3 der VOSTRA-Verordnung sind die Bearbeitungsrechte der zugangsberechtigten Behörden in Bezug auf diejenigen Datenfelder zu ergänzen, welche einen Bezug zur Landesverweisung aufweisen.
- Schliesslich wird eine automatische Weitergabe von Daten über die Landes-
verweisung an das Staatssekretariat für Migration vorgesehen.
Die neuen Bestimmungen der VOSTRA-Verordnung stützen sich auf Artikel 367 Absatz 6 StGB und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199729. Die Struktur der aktuellen VOSTRA-Verordnung wird nicht verändert und auch der Geltungsbereich und die Adressaten bleiben gleich. Der Detaillierungsgrad entspricht demjenigen der bestehenden Verordnung.
Die Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Oktober 2016 sowie die angepassten Verordnungsbestimmungen bedingen auch gewisse Umprogrammierungen auf Datenbankebene. Diese Umprogrammierung soll in mehreren Etappen erfolgen:
- Bereits realisiert ist, dass alle Urteile mit Landesverweisung und alle relevan-
ten Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten in VOSTRA erfasst werden können und auf den entsprechenden Behörden- und Privatauszügen erscheinen.
- Als nächster Schritt soll das Informatikprogramm so konditioniert werden,
dass es alle Eintragungen und Änderungen, die eine Landesverweisung betreffen, registriert, damit diese Daten dem SEM weitergeleitet werden können.
- Um Kosten zu sparen, soll die Umprogrammierung der neuen Regeln zur
Fristenberechnung bei Behörden- und Privatauszügen erst später – nämlich im Zuge der Inkraftsetzung des neuen Strafregistergesetzes (StReG) – realisiert werden. Es macht keinen Sinn, diese aufwendige Umprogrammierung in einem veralteten System durchzuführen, welches bis spätestens 2020 durch den VOSTRA-Neubau vollständig abgelöst wird. Dadurch gehen auch keine Daten verloren. Denn bereits aufgrund der heute geltenden Fristen ist sichergestellt, dass innerhalb der nächsten 5 Jahre jedes Urteil mit einer Landesverweisung auf dem Behörden- oder Privatauszug korrekt erscheint.
- Schliesslich wird geprüft, ob eine Schnittstelle zwischen VOSTRA und
ZEMIS eingerichtet werden soll, die einen direkten Datenaustausch zwischen