Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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2.11 N-SIS-Verordnung vom 8. März 201335

2.11.1 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1

Zukünftig wird das SEM für die Erfassung der Einreiseverbote und der Landesverweisungen in ZEMIS verantwortlich sein. Eine von einer schweizerischen Behörde verfügte Landesverweisung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen hat für diese Person unter dem Blickwinkel des SIS (Art. 24 Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) die Wirkung einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Der Begriff des Einreiseverbots sowie der Landesverweisung kann deshalb unter dem Oberbegriff „Einreise- und Aufenthaltsverweigerung“ zusammengefasst werden (vgl. auch Art. 64 ff. AuG). Dieselbe Terminologie wird neu in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i und in Artikel 20 sowie in der Sachüberschrift von Artikel 51 verwendet.

2.11.2 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i

Unabhängig vom aktuellen Anlass zur Verordnungsanpassung wird die gemäss Wortlaut der geltenden Fassung vorgesehene Anordnung von Einreiseverboten gestrichen. Denn diese Befugnis hat gemäss Artikel 67 AuG einzig das SEM. Darüber hinaus bleibt die Einsichtsbefugnis der kantonalen Migrationsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben unverändert bestehen.

2.11.3 Artikel 18 Absatz 4

Diese Bestimmung erfordert keine Anpassungen im Rahmen der Umsetzung der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder Artikel 49aoder 49abis MStG. Sie ist bei gleichbleibendem Inhalt im Vergleich zur geltenden Fassung neu klarer formuliert.

2.11.4 Artikel 18 Absatz 5

Das SIRENE-Büro muss bei Antreffen einer Person mit Landesverweisung unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde kontaktieren, damit diese allfällig notwendige Sofortmassnahmen einleiten kann.

2.11.5 Artikel 20

Eine Landesverweisung kann nur als Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS erfasst werden, wenn der Ausschreibung eine Verfügung oder ein Urteil einer Verwaltungs- oder Justizbehörde zugrunde liegt.

35 SR 362.0