Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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Daten eintragen,welche Behörden darauf zugreifen dürfen und welche Daten automatisch an andere Behörden weitergeleitet werden müssen.

Im Bereich des Polizeirechts sind Verordnungen zu Datenbanken betroffen (vgl. unten, Ziff. 2.9–2.11). Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass Daten über die Landesverweisung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL und in das Schengener Informationssystem N-SIS aufgenommen werden können.

Die Gesetzesbestimmungen vom 20. März 2015 zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3–6 BV sehen eine gesetzliche Grundlage zur Umsetzung der Motion von Nationalrat Felix Müri «Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern» (13.3455) vom 17. Juni 2013 vor (in Art. 3 Abs. 4bisdes Bundesgesetzes vom 20. Juni 20036 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich; BGIAA). Die Anpassungen der Verordnung vom 29. September 20067 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) (vgl. unten, Ziff. 2.8) tragen zwar den Anforderungen dieser Motion so weit als möglich Rechnung, damit die Daten aus VOSTRA als Basis zur Erstellung der Statistik dienen könnten. Die eigentliche Umsetzung der Motion Müri soll jedoch in einem separaten Projekt erfolgen.

1.3 Verhältnis der Landesverweisung zu den ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen

Unter dem Regime der altrechtlichen Landesverweisung, das bis Ende 2006 galt, konnte aufgrund einer Straftat neben der Landesverweisung eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme angeordnet werden. Diese Doppelspurigkeit hatte oft widersprüchliche Entscheide zur Folge, die für die betroffenen Personen nur schwer nachvollziehbar waren. Dies war einer der Gründe, die zur Abschaffung der altrechtlichen Landesverweisung geführt haben.8 Ausländische Personen, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, sollen daher grundsätzlich aufgrund einer vom Gericht angeordneten Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen. Die Artikel 62 Absatz 2 und 63 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20059 (AuG) in der Fassung vom 20. März 201510 enthalten entsprechende Kollisionsregeln, welche Doppelspurigkeiten verhindern sollen. Vom Wortlaut her beziehen sie sich auf ausländische Personen, die für ihren Aufenthalt in der Schweiz eine Bewilligung haben. Die Regelung gilt für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der Gesetzsessystematik (die Artikel 32 ff. AuG verweisen auf die gesamten Artikel 62 und 63 AuG) gelten sie auch für die Nichtverlängerung einer Bewilligung.

Die Ausländerbehörden können aus anderen Gründen (die nicht ausschliesslich darin bestehen, dass die ausländische Person eine Straftat begangen hat) gegenüber einem straffälligen Ausländer die Bewilligung widerrufen und/oder Fernhaltemassnahmen anordnen. Die Straftat kann zudem kumulativ zu anderen Gründen berücksichtigt werden. Einzig und allein aufgrund einer Straftat sollten jedoch kein Wider-

6 SR 142.51

7SR 331

8Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafrechts sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, Ziff. 213.47

9 SR 142.20

10 BBl 2015 2521. Das AuG in der Fassung vom 20. März 2015 wird als nAuG zitiert.