Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Grundlagen für die Berechnung einer allfälligen Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vorliegen und - im Falle eines Kleinimporteurs - die allfällige Sanktion entrichtet wurde.

Bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die in mehreren Stufen gefertigt werden, ist immer der Importeur für die Einreichung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen verantwortlich, auch wenn das Fahrzeug erst nach dem Import vervollständigt wird. Absatz 3 regelt neu die Abrechnung von Fahrzeugen über die Neuwagenflotte eines anderen Grossimporteurs als desjenigen, der das Fahrzeug tatsächlich importiert hat (sog. Abtretung). Dies ermöglicht auch Kleinimporteuren, von der Sanktionsberechnung im Flottenmittel zu profitieren. Die Einigung zwischen dem abtretenden und dem übernehmenden Importeur ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen den Parteien. Die Meldung hat vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung beim ASTRA einzugehen und hat die Unterschrift des übernehmenden Grossimporteurs zu enthalten. Ist ein Fahrzeug einmal in Verkehr gesetzt worden, kann es nicht mehr abgetreten werden.

Art. 24 CO2-Emissionen und Leergewicht von typengenehmigten Fahrzeugen

Der bestehende Artikel 24 wird weitgehend übernommen und um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erweitert.

Werden die Daten nach Absatz 1 und somit nach der schweizerischen Typengenehmigung bestimmt, so sind je Typengenehmigungsnummer und Getriebevariante das maximale Leergewicht und der maximale kombinierte CO2-Ausstoss aller zulässigen Versionen massgebend. Bei der Verwendung von Daten aus der schweizerischen Typengenehmigung von mehrstufigen Lieferwagen und leichten Sattelschleppern wird die Sanktion auf der Grundlage der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs berechnet. Bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist in der Typengenehmigung bei gewissen Fahrzeugen kein Leergewichtswert enthalten. In diesem Fall ist das im Prüfungsbericht (Formular 13.20 A) erfasste Leergewicht massgebend (Abs. 2).

Werden die auf dem Certificate of Conformity (COC) basierenden Daten nach Absatz 3 eingereicht, so ist bei den CO2-Emissionen die kombinierte Emission nach Position 49 und beim Leergewicht die Position 13.2 (Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand) massgebend. Liegen die Angaben gemäss Position 13.2 nicht vor, ist das Leergewicht gemäss Position 13 massgebend.

Absatz 4 regelt zusätzlich, dass bei mehrstufigen Lieferwagen und leichten Sattelschleppern das Verfahren gemäss der Verordnung (EG) 692/20086 für die Bestimmung der CO -Emissionen und des

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Leergewichts des Fahrzeugs genutzt werden kann. Dies hat einerseits zum Vorteil, dass die Sanktionslast nicht vom effektiven Aufbau abhängt, für den der Importeur des Basisfahrzeugs unter Umständen nicht verantwortlich ist, und dass andererseits bereits anhand der technischen Unterlagen des Basisfahrzeugs die sanktionsrelevanten Daten bestimmt werden können.

Absatz 5 übernimmt materiell den bisherigen Artikel 25 Absatz 1bis.

Absatz 6 regelt die Frist für die Einreichung der Daten und Nachweise nach den Absätzen 2 bis 4.

Absatz 7 übernimmt materiell den bisherigen Artikel 25 Absatz 3.

Art. 25 CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung

Artikel 25 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 25 und erweitert ihn um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Namentlich bei der Frage der Gleichwertigkeit von ausländischen Genehmigungen oder solchen nach internationalem Recht sind die Importeure zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 13 VwVG).

Absatz 1bisdes bisherigen Artikels 25 wird in den Artikel 24 integriert.

6 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 143/2013, ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51.