Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
Art. 26 Ökoinnovationen
Artikel 26 übernimmt den bisherigen Artikel 27 und erweitert ihn um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Entsprechend den EU-Verordnungen wird die jährlich maximal anrechenbare Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen durch Ökoinnovationen je Fahrzeugflotte bei Grossimporteuren bzw. je Fahrzeug bei Kleinimporteuren auf höchstens 7 g CO2/km beschränkt.
Die bisher in Artikel 27 Absatz 2 enthaltene Vorgabe, dass Ökoinnovationen mittels COC nachzuweisen sind, findet sich neu in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c.
Die bisher geltende Bestimmung über mit Erdgas betriebene Personenwagen (Art. 26 der geltenden CO2-Verordnung) wird in Anlehnung an die Regelung der EU nicht weitergeführt.
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren
Artikel 27 definiert die Berechnung der sanktionsrelevanten durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren einschliesslich Rundungsregel. Er regelt zudem die Erleichterungen nach Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 des CO2-Gesetzes.
Absatz 2 regelt, welche Anteile der Neuwagenflotte für die Berechnung der durchschnittlichen CO2- Emissionen massgeblich sind (sog. Phasing-in). Diese Vorgabe war bisher in Artikel 12 Absatz 3 des CO2-Gesetzes geregelt und wird neu an den Bundesrat delegiert. Hier wird sowohl für Personenwagen als auch für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ein gegenüber der EU-Regelung weitergehendes Phasing-in vorgeschlagen. Absatz 3 regelt die Mehrfachgewichtung von besonders effizienten Fahrzeugen. Dies war bisher im Artikel 141 der CO2-Verordnung geregelt. Für Personenwagen sowie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper werden die gleichen Faktoren vorgesehen. Bei Personenwagen entspricht diese Regelung der EU-Regelung, bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern weicht sie von der EU-Regelung ab. Absatz 3 beschränkt ausserdem die Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf 7,5 g/km, kumuliert über die drei Jahre. Dabei wird in jedem Jahr die Verminderung nur soweit angerechnet, bis eine allfällige Überschreitung des Zielwerts auf Null reduziert worden ist. Die Verminderung wird in jenem Referenzjahr berücksichtigt, in dem die entsprechenden Fahrzeuge zugelassen werden.
Art. 28 Individuelle Zielvorgabe
Artikel 28 übernimmt weitgehend den Inhalt des bisherigen Artikels 28 und erweitert ihn um den Verweis auf den betreffend Lieferwagen und leichte Sattelschlepper geltenden Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/20117.
Die im bisherigen Absatz 4 normierte Vorgabe, wonach Fahrzeugmarken mit einer angepassten individuellen Zielvorgabe je nach Anzahl einzeln oder als Flotte abgerechnet werden, wird aufgehoben. Gilt ein Importeur im betreffenden Referenzjahr als Grossimporteur, so werden die von ihm eingeführten Fahrzeuge von Herstellern mit einer Ausnahme nach den entsprechenden EU-Bestimmungen nach vorgängiger Mitteilung an das BFE als je eigene Neuwagenflotte abgerechnet und zwar unabhängig von deren Anzahl. Damit soll verhindert werden, dass der Intramarken-Wettbewerb bei Fahrzeugen mit angepasster individueller Zielvorgabe, von denen häufig nur kleine Stückzahlen abgesetzt werden, behindert wird.
7 Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 253/2014, ABl. 84 vom 20.3.2014, S. 1.