Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
Teil des jährlichen Rückerstattungsgesuchs müssen die Unternehmen einen Monitoringbericht einreichen, der ebenfalls 12 Monate umfasst. Durch die Beschreibung der umgesetzten und geplanten Massnahmen und getätigten Investitionen erkennt das BAFU frühzeitig, ob die Unternehmen die Vorgaben einhalten. Das BAFU stellt dazu eine standardisierte Vorlage zur Verfügung, an die sich die Unternehmen halten müssen.
Art. 98c Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und we-
der am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
Das Rückerstattungsgesuch umfasst 12 Monate (Abs. 1) und muss für die verbrauchten Brennstoffe des Vorjahres, bzw. des im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahres, bis spätestens am 30. Juni beim BAFU eingereicht werden. Das BAFU leitet das Gesuch gemäss Artikel 98b Absatz 3 nach erfolgter Prüfung an die EZV weiter (Abs. 2).
Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt (Abs. 3).
Kommt ein Unternehmen seiner Investitionspflicht nicht fristgerecht nach, verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der Rückerstattungssumme (Art. 76).
9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe
1. Abschnitt: Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
Art. 104 Globalbeitragsberechtigung
In Absatz 1 wird vorgesehen, dass der Bund den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 des CO2- Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden gewährt, wenn (a) die Anforderungen nach den Artikeln 57 bis 62 der EnV eingehalten sind, (b) mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert und (c) die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden. Der Verweis in Buchstabe a auf die Bestimmungen der EnV stellt klar, dass die vom Kanton bereitzustellenden Mittel (eigener kantonaler Kredit) auf das betreffende Programm bezogen sein müssen, welches mit den Globalbeiträgen des Bundes gefördert werden soll. Dies bedeutet, dass der Kanton zumindest einen Kredit für ein Programm nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a CO2-Gesetz bereitstellen muss (direkte Massnahmen). Gleichzeitig muss der vom Kanton gegenüber dem Bund deklarierte bewilligte jährliche Kredit gemäss Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b CO2-Gesetz mindestens zu 80 Prozent für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 des EnG eingesetzt werden, damit die 80 Prozent-Regelung nach Artikel 106 eingehalten werden kann. Die Buchstaben b und c entsprechen dem Inhalt des bisherigen Artikels 104 Absatz 2 Buchstabe a und b. Massnahmen sind insbesondere wirksam, wenn sie ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis, möglichst keine Mitnahmeeffekte und ein grosses Anwendungspotenzial aufweisen. Damit die Massnahmen schliesslich harmonisiert umgesetzt werden können, muss sich jeder Kanton mindestens zur Umsetzung einer der drei Varianten des Basisförderprogramms (Sanierung mit Einzelmassnahmen, Sanierung in umfangreichen Etappen, Gesamtsanierung ohne Etappierung) aus dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) verpflichten. Neben dem Basisförderprogramm steht es dem Kanton frei, dem Verwendungszweck der Globalbeiträge entsprechende zusätzliche Massnahmen aus dem HFM 2015 zu fördern. Die im HFM 2015 enthaltenen Förderbeitragsbedingungen, Förderbeitragsunter- sowie -obergrenzen (max. 50 Prozent der Gesamtinvestitionen) sind in jedem Fall einzuhalten.
Absatz 2 hält sodann explizit fest, dass insbesondere Massnahmen, die (a) in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel (EHS) teilnehmen und (b) die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, ohne dass damit eine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird, sowie (c) Massnahmen,