Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

1. Einleitende Bemerkungen

Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Dieses beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26.

Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen. Die Änderungen auf Gesetzesstufe haben Auswirkungen auf verschiedene Verordnungen.1 Dazu gehört auch die Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR

641.711). Damit ist diese Revision Bestandteil der aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage Emissionsziele für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Der revidierte Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht die Anpassung der CO2-Zielwerte bei Personenwagen und die Einführung neuer Zielwerte für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper vor. Die Massnahmen berücksichtigen die Regelungen der EU, die Anfang 2014 beschlossen wurden. Bei den Personenwagen wird der Zielwert von 95 g CO2/km ab 2020 übernommen. Bei den Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gilt ein Zielwert von 147 g CO2/km ab 2020.

Auf Verordnungsebene geregelt werden die konkrete Spezifizierung der Zielwertfunktion, die zu verwendenden Datenquellen für die massgebende Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts bei Fahrzeugen sowie die Methode, nach denen die Sanktionsbeträge bei einer Zielwertüberschreitung festgelegt werden. Auch einführende Erleichterungen wie das Phasing-in und die Supercredits werden unter Berücksichtigung der Schweizer Ausgangslage geregelt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen beziehen sich auf die Verbrauchsmessungen nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Die seitens der EU ab dem zweiten Halbjahr 2017 geplante Einführung eines neuen Messverfahrens (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure, WLTP) und der entsprechenden Sekundärgesetzgebung zur Umsetzung der CO2-Zielwerte wird mitverfolgt und voraussichtlich in einer nachfolgenden Revision der CO2-Verordnung nachvollzogen.

Gebäudeprogramm

Die Grundlagen für die Globalbeiträge werden im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 neu im EnG und damit auch in der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) geregelt. In der CO2-Verordnung werden diesbezüglich zusätzliche Präzisierungen hinsichtlich Globalbeitragsberechtigung (Art. 104 Abs. 1 Bst. a), Verfahren (Art. 105), Berichterstattung (Art. 110) und Kontrolle (Art. 111) aufgeführt. Neu aufgenommen werden jene Punkte, die bis anhin in der Programmvereinbarung und der Prozessbeschreibung zu den Globalbeiträgen enthalten sind und weiterhin Gültigkeit haben: Artikel 104 Absatz 2 CO2-Verordnung präzisiert die Massnahmen, die nicht globalbeitragsberechtigt sind. Mit der Aufnahme von Artikel 106 soll sichergestellt werden, dass primär Anlagen gefördert werden, die eine nachweisbare Wirkung haben. Artikel 109 regelt Aspekte der gesamtschweizerischen Kommunikation, für die künftig das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig ist. Die Artikel 107 und 108 werden unverändert aus der geltenden CO2-Verordnung (Art. 108 resp. Art. 109) übernommen. Bei der Rückverteilung der Abgabeerträge an die Bevölkerung und an die Wirtschaft wird neu die Verteilung der nicht verwendeten Mittel gemäss Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes berücksichtigt. Um

1 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zur Ausgangslage im erläuternden Bericht zur Totalrevision der Energieverordnung (EnV) vom Februar 2017.