Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

die bereits anderweitig durch den Bund (z.B. Wettbewerbliche Ausschreibungen, EnergieSchweiz usw.) oder einer privaten Organisation im Klimabereich (z.B. Klimarappen, KliK usw.) unterstützt werden, ohne dass damit eine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird, nicht globalbeitragsberechtigt sind. Damit soll eine klare Abgrenzung der verschiedenen Instrumente des Energie- und CO2- Gesetzes erreicht und Doppelzählungen resp. eine doppelte Anrechnung von Wirkungen ausgeschlossen werden.

Art. 105 Verfahren

Da die Grundlagen für die Globalbeiträge neu im EnG und damit auch in der EnV geregelt werden, verweist der neue Artikel 105 für das Verfahren auf die Artikel 65, 66 und 69 der EnV, wobei (a) der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich zu den Voraussetzungen in Artikel 65 Absatz 1 der EnV erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen und (b) das BFE das Gesuch in Ergänzung der Bestimmung des Artikels 66 der EnV zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet. Die Buchstaben a und b entsprechen dem Inhalt des bisherigen Artikels 105 Absätze 2 und 3 der CO2-Verordnung.

Art. 106 Einsatz der Mittel

Der neue Artikel 106 sieht vor, dass der Kanton mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton selbst bereitgestellten Krediten ergeben, für

Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 des EnG einsetzen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass primär Massnahmen gefördert werden, die eine nachweisbare Wirkung (Art. 104 Abs. 1 Bst. b) haben. Massnahmen zu Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) sind wichtige Eckpfeiler, können jedoch nicht resp. nur sehr aufwändig mit einem Wirkungsmodell hinterlegt werden.

Art. 107 Auszahlung

Der bisherige Artikel 108 wird materiell unverändert aus der geltenden CO2-Verordnung in Artikel 107 übernommen. Die Auszahlung der Globalbeiträge soll in der Regel einmalig Mitte Jahr erfolgen. Sie können, wenn es finanztechnisch für die Kantone von Vorteil ist, auf Antrag der Kantone auch in Tranchen ausbezahlt werden.

Art. 108 Vollzugskosten

Absatz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 109 Absatz 1 bis auf kleine redaktionelle Anpassungen bedingt durch Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes bzw. die Ausrichtung des gesamten teilzweckgebunden Ertrags in Form von Globalbeiträgen an die kantonalen Programme, materiell unverändert.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 109 Absatz 2 und wird materiell unverändert aus der geltenden CO2-Verordnung übernommen.

Art. 109 Kommunikation

Der neue Artikel 109 sieht in Absatz 1 vor, dass das BFE für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig sein soll. Zudem soll es Grundsätze festlegen können, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten. Damit soll sichergestellt werden, dass eine zentrale Plattform für das Gebäudeprogramm betrieben und zur Verfügung gestellt wird sowie einen einheitlichen Zugang für alle Interessierten gewährleistet ist.