Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
6. Abschnitt: Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit
Art. 36
Artikel 36 übernimmt und ergänzt den bisherigen Artikel 37.
Absatz 1 wird redaktionell leicht angepasst und um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erweitert. Der Zeitpunkt für die nächstmalige Berichterstattung an die zuständigen parlamentarischen Kommissionen wird angepasst an den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Berichterstattung über Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erfolgt erstmals im Jahr 2022, da die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erst ab dem Jahr 2020 zur Anwendung kommen.
In Absatz 3 wird neu eine detaillierte Information der Öffentlichkeit über die Vollzugsresultate vorgesehen und es werden die bekanntzugebenden Daten aufgeführt.
7. Abschnitt: Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes
Art. 37
Artikel 37 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 39. Der bisherige Artikel 38 wird gestrichen, da dieser bloss Artikel 37 des CO2-Gesetzes und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Infrastrukturfondsgesetzes wiederholte. Im Rahmen der Vorlage für den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehr-Fonds (NAF) wird Artikel 37 des CO2-Gesetzes gegenwärtig revidiert und sieht anstelle des Infrastrukturfonds neu einen Fonds für die Nationalstrassen- und den Agglomerationsverkehr vor (vgl.
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ratsunterlagen?Affai-
rId=20150023&k=PdAffairId:20150023). Sollte die erwähnte NAF-Vorlage angenommen und per 1.1.2018 Kraft gesetzt werden, wird der vorliegende Artikel 37 im laufenden Prozess entsprechend angepasst.
Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel
Dieser neue Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 12 Absatz 3 und ergänzt, dass auch Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Projekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, als Treibhausgasemissionen des Unternehmens gelten und somit zur Erfüllung des Emissionsziels angerechnet werden.
Art. 74b Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen be-
treiben
Artikel 74b wird als Übergangslösung bis 2020 eingeführt. Das BAFU kann bestehende Verminderungsverpflichtungen (nonEHS) anpassen (Abs. 1).
NonEHS-Unternehmen, die eine WKK betreiben, können, sofern sie die Bedingungen erfüllen, bis zum 31. Mai des Folgejahres beim BAFU ein Gesuch um Anpassung ihrer Verminderungsverpflichtung einreichen. Das BAFU stellt eine entsprechende Gesuchvorlage zur Verfügung (Abs. 2).
Art. 76 Abs. 1bis, 1terund 3
Kommt ein nonEHS-Unternehmen, das nach Artikel 96a eine WKK-Anlage betreibt, seiner Investitionspflicht nicht fristgerecht nach, verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der rückerstatteten CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, die für die Stromproduktion verwendet wurden
(Abs. 1bis).
Kommt ein Unternehmen, das nach Artikel 98a eine WKK-Anlage betreibt, seiner Investitionspflicht nicht fristgerecht nach, verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der Rückerstattungssumme. Diese entspricht der CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, die für die Stromproduktion verwendet wurden (Abs. 1ter).