Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

grössere Verwerfungen im Bundeshaushalt zu vermeiden, sollen die nicht verwendeten Mittel mittels Kreditverschiebung gemäss Artikel 20 Absatz 5 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV; SR 611.01) jeweils im gleichen Jahr an die Wirtschaft rückverteilt werden (Artikel 124 und 125). Da allerdings erst Mitte des Jahres die Höhe der nicht verwendeten Mittel bekannt ist, verschiebt sich der Zeitpunkt der Verteilung durch die Ausgleichskassen von Ende Juni auf Ende September (Artikel 125 Absatz 2). Der Anteil der Bevölkerung an den nicht verwendeten Mitteln wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen (Artikel 119 und 120).

Geothermie für die Wärmebereitstellung

Gemäss dem neuen Artikel 34 Absatz 2 CO2-Gesetz fördert der Bund die direkte Nutzung der

Geothermie. In den Artikeln 112 bis 113b der CO2-Verordnung wird die Art und Weise der Förderung präzisiert. Das verfahrensführende BFE (Art. 130) wird Gesuche prüfen, wobei ein Expertengremium (Art. 113 Abs. 3) zuhanden des BFE Empfehlungen zu den Fördertatbeständen Prospektion, Exploration und Erschliessung von Heisswasser aus Geothermie-Reservoiren abgeben wird. Das Verfahren zur Gewährung von Unterstützungen wird detailliert im dazugehörigen Anhang 12 beschrieben.

Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen)

Auf den durch die Stromproduktion bedingten CO2-Emissionen von WKK-Anlagen soll die CO2-Abgabe rückerstattet werden (Art. 32a CO2-Gesetz). Diese Regelung soll für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 20 MW gelten. Der Bundesrat hatte diese Schwellenwerte bereits in seinem Entwurf vom 4. September 2013 (BBl 2013 7757 7792) vorgeschlagen. Eine Anlage entspricht einem Standort. In der Regel handelt es sich dabei um eine Heizzentrale, in welcher sich ein oder mehrere WKK-Aggregate befinden. Gemäss der Energiestatistik für WKK-Anlagen des BFE weist im schweizerischen Mittel jede Anlage 1.3 Aggregate auf. Die Feuerungswärmeleistung von minimal 1 MW gilt also für eine Anlage, die aus mehreren Aggregaten bestehen kann.

Weitere Anpassungen

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat das Instrument der CO2-Kompensation geprüft und im Jahr 2016 insgesamt 11 Empfehlungen abgegeben2. Unter anderem empfiehlt die EFK dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), der Transparenz zur Unabhängigkeit der Prüfstellen mehr Gewicht beizumessen. Weiter empfiehlt sie die Schaffung zusätzlicher Möglichkeiten, um Einsichtnahme in Unterlagen von Projekten und Programmen zu erhalten. Die vorgeschlagene Anpassung der CO2-Verordnung soll hierfür die entsprechende rechtliche Grundlage schaffen.

Darüber hinaus soll mit der geplanten Verordnungsänderung die Investitionssicherheit für CO2-abgabebefreite Unternehmen verbessert werden. Grund dafür ist die Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020, welche mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist. Daher soll ein von der CO2- Abgabe befreites Unternehmen neu entscheiden können, ob es für Übererfüllungen weiterhin Bescheinigungen über den Mechanismus nach Artikel 12, der bis 2020 befristet ist, beantragen will, oder ob es neu ein Kompensationsprojekt nach Artikel 5 bzw. ein Programm nach Artikel 5a einreicht und so von der längeren Kreditierungsperiode nach Artikel 8 und 8a profitiert.

2 EFK (2016): Prüfung der CO2-Kompensation in der Schweiz. Bundesamt für Umwelt. EFK-15374