Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

Abs. 2). Der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mitteln wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen (Art. 119 und 120).

11. Kapitel: Vollzug

Art. 130 Abs. 2 und Abs. 4bisVollzugsbehörden

Absatz 2 wird um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erweitert.

Absatz 4biserfährt eine kleine redaktionelle Anpassung bedingt durch die Änderung von Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes. Zudem wird der Satzteil «im Einvernehmen mit dem BAFU» gestrichen, da gemäss dem Bericht Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen, Evaluation der Programmorganisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom März 2013 für den Vollzug resp. die Umsetzung des gesamten Gebäudeprogramms das BFE zuständig sein soll.8 Die Federführung für die strategischen Aufgaben im Rahmen des CO2-Gesetzes für den Gebäudesektor (u.a. Rechtsgrundlagen, Zielvorgaben) liegt grundsätzlich weiterhin beim BAFU (siehe S. 55, Empfehlung 1). Weiter wird in diesem Absatz neu auch festgehalten, dass das BFE die Bestimmungen über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie (Art. 113a–113d) vollzieht.

Art. 134 Abs. 1 Bst. a Datenbearbeitung

Absatz 1 Buchstabe a übernimmt und präzisiert geltendes Recht.

Art. 135 Bst. c und cbisAnpassung der Anhänge

Buchstabe c wird um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erweitert und der Verweis auf den Anhang wird angepasst.

Der neue Buchstabe cbisregelt die jährliche Anpassung des Anhangs 5.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

2b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 146d

In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 des CO2-Gesetzes, der für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper keine verbindlichen Zielwerte vor 2020 enthält, sind für diese Fahrzeugkategorie sämtliche Bestimmungen des 3. Kapitels der CO2-Verordnung erst ab dem Jahr 2020 anwendbar.

7. Erläuterungen der Anhänge

Anhang 3: Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Änderung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG; SR 641.61) werden die in Artikel 12b MinöStG geregelten Treibstoffe neu nicht mehr als Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sondern als biogene Treibstoffe bezeichnet. Entsprechend wird diese Bezeichnung auch in Anhang 3 Buchstabe d der CO2-Verordnung angepasst.

8 vgl. http://www.sfao.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/evaluationen/Evaluationen%20(42)/12472BE.pdf