Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
2. Abschnitt: Importeure und Hersteller
Art. 18 Grossimporteur
Artikel 18 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 20 und erweitert ihn um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Ein Importeur kann je nach Anzahl Fahrzeuge in der jeweiligen Fahrzeugkategorie (Personenwagen einerseits und Lieferwagen und leichte Sattelschlepper andererseits) unterschiedliche Status bei den beiden Fahrzeugkategorien innehaben. Er kann also z. B. bezüglich Personenwagen als Grossimporteur und bezüglich Lieferwagen und leichten Sattelschleppern als Kleinimporteur gelten.
Die Mindestanzahl Fahrzeuge muss nachweislich auf einen Typengenehmigungsinhaber-Code oder auf einen Grossimporteurscode zugelassen worden sein, damit der Status als Grossimporteur zum Tragen kommt.
Art. 19 Provisorische Behandlung als Grossimporteur
Artikel 19 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 21 und erweitert ihn um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper.
Der Absatz 3 wird entsprechend der Vollzugspraxis präzisiert: Ein Importeur kann zu jedem Zeitpunkt während eines Referenzjahres beantragen, provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden. Die Anrechnung von Fahrzeugen an seine Neuwagenflotte als Grossimporteur findet aber erst ab der Genehmigung des Antrags durch das BFE statt.
Art. 20 Kleinimporteur
Artikel 20 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 22 und erweitert ihn um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper.
Art. 21 Hersteller
Für schweizerische Hersteller gelten sämtliche Bestimmungen für Importeure sinngemäss. Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr also mindestens 50 Personenwagen beziehungsweise mehr als fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper eines Herstellers erstmals in Verkehr gesetzt, so sind für den Hersteller im Referenzjahr die für Grossimporteure geltenden Bestimmungen anwendbar. Ansonsten sind die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen anwendbar.
In den Jahren 2012 bis 2015 fielen keine Fahrzeuge aus inländischer Produktion unter die CO2-Emissionsvorschriften.
Art. 22 Emissionsgemeinschaft
Artikel 22 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 23 bis auf folgende zwei Änderungen:
Absatz 2 des bisherigen Artikels 23 wird aus der Verordnung gestrichen. Dessen Inhalt gilt aber unverändert, da dieser bereits in Artikel 11 Absatz 3 des CO2-Gesetzes festgehalten ist.
Der bisherige Absatz 4 wird ebenfalls aus dem Verordnungstext gestrichen. Das auch im Bereich der CO2-Emissionsvorschriften anwendbare Kartellrecht stellt bereits sicher, dass die Gründung von Emissionsgemeinschaften nicht die Bildung von Preisabsprachen legitimiert, weshalb vorliegend auf eine entsprechende Regelung verzichtet werden kann.
3. Abschnitt: Berechnungsgrundlagen
Art. 23 Einzureichende Unterlagen
Artikel 23 übernimmt und ergänzt den bisherigen Artikel 29. Die Absätze 1 und 2 halten fest, was vorher in Artikel 17 Absatz 3 geregelt war: Fahrzeuge dürfen erst in Verkehr gesetzt werden, wenn dem