Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Umsetzung der CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper folgt den Vollzugsprozessen bei den Personenwagen. Die Zuständigkeiten und Arbeitslast liegen weiterhin hauptsächlich bei den Bundesbehörden. Für die initiale Information der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmenden, die Schulung von Experten der Strassenverkehrsämter sowie die Anpassung von Informatiklösungen ist einmalig mit Sachmitteln in der Höhe von 100'000 Franken zu rechnen.
Aufgrund der vorgeschlagenen Massnahmenausgestaltung mit einem Phasing-in und Supercredits, welche die Zielerreichung in den Jahren 2020 bis 2022 erleichtert, werden die Zielwerte von 95 bzw. 147 g CO2/km später erreicht. Ursprünglich wurde eine vollständige Zielerreichung per 2020 unterstellt und der danach vom Parlament gestrichene Zielwert von 175 g CO2/km im 2017 für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper berücksichtigt. Dadurch verringern sich die prognostizierten Einnahmenausfälle des Bundes geringfügig gegenüber der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 (BBl 2013 7561 7720). Die Ausfälle bei der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzuschlag betragen im Durchschnitt von 2016 bis 2030 jährlich rund 140 Millionen Franken (Botschaft:
200 Millionen Franken). Die Reduktion der Mehrwertsteuer beläuft sich, neu auch unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzüge, auf ca. 19 Millionen Franken (Botschaft: 40 Millionen Franken). Infolge des schwächeren Rückgangs der Mineralölsteuereinnahmen fällt auch die Reduktion der Mittel der Spezialfinanzierung Strassenverkehr und damit der nicht werkgebundenen Beiträge an die Kantone kleiner aus als in der Botschaft ausgewiesen. Der Rückgang beträgt rund 10 Millionen Franken (Botschaft: 14.3 Millionen Franken).
Die Verstärkung des Gebäudeprogramms ist mit einer entsprechenden Zunahme der Fördergesuche und dem zugehörigen Prüfaufwand verbunden. Für die Abwicklung der Gesuche müssen die Kantone eigene Ressourcen einsetzen. Der Bund sieht für den Vollzug der Kantone eine pauschale Entschädigung von 5 Prozent der vom Kanton gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge vor (vgl. Art. 108 CO2-Verordnung). Die Ausrichtung von Globalbeiträgen sowie das verstärkte Controlling der Qualitätsmassnahmen der Kantone führt auch beim Bund zu einem personellen Mehraufwand. Dieser kann durch vorhandene Ressourcen aufgefangen werden.
Der Vollzug der Rückerstattung der CO2-Abgabe bei WKK-Anlagen und das Reporting liegt beim BAFU und der Oberzolldirektion (OZD). Es ist davon auszugehen, dass rund 100 von ca. 1‘000 bestehenden Anlagen eine Teilrückerstattung beantragen werden. Um den Vollzugsaufwand gering zu halten, wurde die Leistungsuntergrenze für die berechtigten Anlagen bei 1 MW Feuerungswärmeleistung festgelegt. Gemäss groben Abschätzungen beträgt die Rückerstattungssumme bei einer CO2-Abgabe von 84 Franken pro Tonne etwa 5 Millionen Franken pro Jahr. Das BAFU geht von einem zusätzlichen Stellenbedarf von 50 Stellenprozenten aus, die OZD von 20 Stellenprozenten. Beide Ämter gehen davon aus, dass der personelle Mehraufwand durch interne Kompensation aufgefangen werden kann. Die Bearbeitung der Rückerstattungsgesuche bedingt eine Anpassung der bestehenden Informatiklösung, welche zu einem einmaligen Aufwand von CHF 35'000 führen wird.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Durch die Festlegung von CO2-Zielwerten für Personenwagen sowie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ergibt sich als Hauptauswirkung eine Reduktion des Treibstoffverbrauchs bzw. der CO2- Emissionen. Aufgrund der Einführung der Massnahme in der hier vorgeschlagenen Ausgestaltung mit stärkerem Phasing-in und Supercredits werden – gegenüber der Botschaft zum ersten Massnahmen-