Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
Regelungen zur Messung der Schadstoffemissionen und des Treibstoffverbrauchs) sind ausgenommen, wenn sie keinen Emissionsmesswert in g CO2/km aufweisen.
Nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Dabei wird neu in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 443/20093 und die Verordnung (EU) Nr. 510/20114 auf Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG5 verwiesen. Für die Zuteilung zu einer Fahrzeugkategorie wird das Fahrzeug wie bis anhin nach dem Zustand bei der erstmaligen Zulassung in der Schweiz beurteilt. Personenwagen sind als Fahrzeuge der Klasse M1 und Fahrzeugart 1 definiert, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper als Fahrzeuge der Klasse N1 und der Fahrzeugart 30 oder 38.
In Buchstabe d wird festgehalten, dass die Definition der Gesamtfeuerungswärmeleistung auch für WKK-Anlagen nach Artikel 96a ff. gilt.
5. Abschnitt: Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3
Durch die Anpassung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 kann sich ein von der CO2-Abgabe befreites Unternehmen mit Emissionsziel entscheiden, ob es weiterhin Bescheinigungen über den Mechanismus von Artikel 12, der bis 2020 befristet ist, beantragen will, oder ob es neu ein Kompensationsprojekt nach Artikel 5 bzw. ein Programm nach Artikel 5a einreicht und so von der Kreditierungsperiode nach Artikel 8 und 8a profitiert.
Art. 5a Abs. 3
Anders als in einem Projekt werden in einem Programm typischerweise zahlreiche kleinere Vorhaben zusammengefasst. Die bisherige Vollzugspraxis hat aber gezeigt, dass es Trägerschaften von Programmen nicht immer gelingt bis zum Ende der Kreditierungsperiode mehr als ein Vorhaben im Programm umzusetzen. Artikel 5a Absatz 3 regelt neu, dass ein Programm mit nur einem Vorhaben nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode als Projekt weitergeführt wird. Damit kann der Aufwand für die erneute Validierung substantiell verringert werden, da für Projekte im Gegensatz zu Programmen weder die Kriterien für die Aufnahme der Vorhaben ins Programm, noch die Verwaltung der Vorhaben geprüft werden müssen.
Art. 6 Abs. 2 Bst. j
Da Vorhaben den Charakter eines Projekts haben können, verlangt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe j neu auch Angaben über die Dauer von Vorhaben.
Art. 7 Abs. 1
Um Transparenz zu schaffen, sieht Artikel 7 Absatz 1 neu vor, dass der Gesuchsteller den Vertrag mit der Validierungsstelle über die Ausführung der Validierung dem Validierungsbericht beilegt. Damit wird für das BAFU ersichtlich, ob die Validierungsstelle ein realistisches Angebot unterbreitet hat, das alle Aufwendungen für die Prüfung von Projekten und Programmen berücksichtigt oder ob die Kosten bewusst tief gehalten und qualitative Abstriche in Kauf genommen wurden.
3 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 333/2014, ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15.
4 Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 253/2014, ABl. 84 vom 20.3.2014, S. 1.
5 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/166, ABl. L 28 vom 3.2.2015, S. 3.