Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
jekts notwendigen Finanzmittel vorliegen oder verbindlich sichergestellt sind. Dadurch werden einerseits unnötige umfangreiche Abklärungen sowohl auf Seiten des Antragstellers als auch des BFE vermieden und andererseits wird sichergestellt, dass die öffentlichen Mittel erst dann gebunden werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ausführung des Projekts besteht.
Das für die Beurteilung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie notwendige Wissen ist sehr spezifisch. Zudem gibt es nur wenig Erfahrung in diesem Bereich. Aus diesem Grund zieht das BFE nach Absatz 1 ein Expertengremium aus unabhängigen Fachleuten bei, das das Gesuch bzw. das Projekt prüft und dem BFE eine Empfehlung abgibt (Abs. 3).
Die jeweils zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen im Rahmen der Beitragsgewährung sind auf Grund der Komplexität, der fallspezifischen Inhalte und der mehrjährigen Bindung zwischen Antragsteller und dem Bund vertraglich zu regeln (Abs. 4)
Art. 113a Reihenfolge der Berücksichtigung
Werden mehr Förderanträge gestellt als Mittel zur Verfügung stehen und liegen keine Umstände oder Hinweise vor, dass ein beantragtes Projekt die Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, wird es in die Warteliste aufgenommen (Abs. 1)
Stehen wieder Mittel zur Verfügung, werden die Gesuche vorab bearbeitet, die am weitesten fortgeschritten sind. So wird ein Anreiz geschaffen, Projekte auch dann voranzutreiben, wenn gerade keine Gelder zur Verfügung stehen. Sind zwei Projekte gleichauf, wird zuerst jenes berücksichtigt, welches das Gesuch auf eine Garantie oder einen Betrag früher eingereicht hat.
Art. 113b Rückforderung
Für die allfällige Rückforderung von Beiträgen gilt grundsätzlich das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG [SR 616.1]). Beiträge sollen zusätzlich auch dann zurückgefordert werden können, wenn das Projekt erfolgreich war und damit übermässige Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionierung im Nachhinein als unnötig erscheinen lassen (Abs. 1).
Mündet ein Projekt nicht in der angestrebten direkten Nutzung der Geothermie, ist es trotzdem sinnvoll bzw. wünschenswert, wenn die Bohrungen und die Anlage anderweitig genutzt werden können. Da eine anderweitige Nutzung gemäss Artikel 29 SuG die Rückerstattungspflicht auslösen würde, wird eine solche in Absatz 2 auf den Fall, in dem mit der anderweitigen Nutzung ein Gewinn erzielt wird, eingeschränkt. So können gemachte Bohrungen auch ohne wirtschaftlichen Zweck – bspw. im Rahmen von Forschungsobjekten – genutzt werden, ohne dass die ausbezahlten Gelder rückerstattet werden müssen.
Damit eine allfällige Rückforderung geprüft werden kann, ist das BFE über geplante Umnutzungen oder Veräusserungen vorab zu informieren (Abs. 3).
3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung und 4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft
Art. 119, 120, 124 und 125
Bei der Rückverteilung der Abgabeerträge an die Bevölkerung und an die Wirtschaft wird neu die Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel gemäss Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes berücksichtigt. Um grössere Verwerfungen im Bundeshaushalt zu vermeiden, sollen die nicht ausgeschöpften Mittel mittels Kreditverschiebung gemäss Artikel 20 Absatz 5 der Finanzhaushaltsverordnung (FHV; SR 611.01) jeweils im gleichen Jahr an die Wirtschaft rückverteilt werden (Art. 124 und 125). Da allerdings erst Mitte des Jahres die Höhe der nicht ausgeschöpften Mittel bekannt ist, verschiebt sich der Zeitpunkt der Verteilung durch die Ausgleichskassen von Ende Juni auf Ende September (Art. 125