Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

Anhang 7: Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen

Ziffer 18

Die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigenden Tätigkeiten umfassen neu auch den Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven.

Anhang 11: Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 84 Franken pro Tonne CO2

Die Tarife für den fossilen Anteil von sogenanntem Bioheizöl (Zolltarifnummer 2710.2090) und Biodiesel als Brennstoff (Zolltarifnummer 3826.0090) werden dem Tarif für fossiles Heizöl extraleicht von 222.60 CHF je 1000 Liter angepasst. Ohne diese Anpassung würde schon die Beimischung von Kleinstmengen von biogenen Brennstoffen dazu führen, dass für den fossilen Anteil ein geringerer Abgabesatz geltend gemacht werden kann.

Anhang 12: Direkte Nutzung der Geothermie

Ziffer 1 Prospektion und Erschliessung

Bei der Unterstützung der direkten Geothermie wird, wie in der Ressourcenindustrie üblich, unterschieden zwischen der Prospektion einerseits sowie der Exploration und Erschliessung andererseits. Im Rahmen der Prospektion wird eine vermutete Geothermie-Ressource grossflächig durch erdwissenschaftliche Methoden indirekt charakterisiert, um die Erfolgswahrscheinlichkeit einer späteren Fündigkeit zu erhöhen (Ziff. 1.1). In einem zweiten Schritt erfolgt die Erschliessung, welche die Exploration (Nachweis der Ressource mittels einer Explorationsbohrung), das Fördern des Heisswasser sowie das allfällige Rückführen – je nach kantonalen und kommunalen Vorschriften – des Wassers in den Untergrund umfasst (Ziff 1.2).

Sind Prospektionsarbeiten abgeschlossen, können danach Beiträge für die Exploration geleistet werden. Explorationsarbeiten haben das Ziel, den Nachweis einer vermuteten Ressource und deren Ertragspotenzial zu liefern. Erschliessungsarbeiten können das Niederbringen einer zweiten Bohrung umfassen, deren Aufgabe es ist, das geförderte Thermalwasser nach Energieentzug wieder dem Reservoir zuzuführen. Diese Erschliessungsarbeit der Schliessung des hydrologischen Zyklus beruht im Allgemeinen auf gesetzlichen Auflagen oder auf dem Bestreben einer haushälterischen Nutzung der Geothermie-Reservoirs.

Ziffer 2 Anrechenbare Investitionskosten

Auch bei den anrechenbaren Investitionskosten wird zwischen solchen für die Prospektion (Ziff. 2.1) und solchen für die Erschliessung (Ziff. 2.2) unterschieden. Investitionskosten sollen nur anrechenbar sein, wenn sie verhältnismässig sind. Verhältnismässig sind sie gemäss dem Einleitungssatz, wenn sie einerseits für die jeweilige Zweckerreichung der Massnahmen notwendig sind und sie andererseits wirtschaftlich und zweckmässig ausgeführt werden; überdimensionierte oder anderweitig in Qualität oder Umfang unnötige Massnahmen (“Goldstandard“) sind hingegen nicht angemessen.

Ziffern 3 und 4 Verfahren

Aufgrund der oben erwähnten Aufteilung der Erkundung in die Prospektion und die Erschliessung sind auch zwei entsprechende Beiträge mit je einem separaten Verfahren vorgesehen.

Das Gesuch auf Unterstützung der Erschliessung kann nur eingereicht werden, wenn vorgängig namentlich eine Prospektion durchgeführt wurde (Ziff. 4.1).