Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

Art. 29 Sanktionsbeträge

Artikel 29 regelt in Bezug auf Artikel 13 des CO2-Gesetzes die Grundsätze, nach denen das UVEK die zu entrichtenden Beträge pro Fahrzeug und Gramm Zielwertüberschreitung jährlich im neuen Anhang 5 festzulegen hat.

Absatz 2 legt für die Festlegung des Betrags zugrunde, wie der zu verwendende Euro-Franken-Wechselkurs berechnet wird. Es soll ein Jahresdurchschnittskurs auf der Basis von Tagesmittelwerten berechnet werden, wie sie von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) publiziert und unter anderem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Berechnung des aktuellen Monatsmittelkurses verwendet werden.

4. Abschnitt: Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren

Art. 30 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Artikel 30 übernimmt und präzisiert den Inhalt des bisherigen Artikels 31. Absatz 4 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 33 Absatz 4. Absatz 2 hält neu den bisher bereits im Vollzug angewandten Grundsatz fest, wonach die Zielwertüberschreitung jeweils auf das nächste ganze Gramm abgerundet wird. Dies reduziert den Vollzugsaufwand für Importeure und Bund, da die Zielüberschreitung weniger präzis ermittelt werden muss.

Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen

Artikel 31 Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 31 Absatz 1. Artikel 31 Absätze 2 und 3 übernehmen weitgehend den Inhalt des bisherigen Artikels 33 Absätze 1 bis 3.

Art. 32 Zahlungsfrist und Zins

Artikel 32 führt die bisherigen Artikel 32 (Zahlungsfrist) und 34 (Verzugszins und Rückerstattungszins) zusammen. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen gilt neu ausdrücklich nicht nur für die Schlussrechnung, sondern auch für quartalsweise Anzahlungen. Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben zugunsten des Importeurs, so ist ihm dieses innerhalb der gleichen Frist zuzüglich Rückerstattungszins zurückzuerstatten.

Art. 33 Verfügung der Sanktion

Artikel 33 entspricht dem bisherigen Artikel 35. Neu wird für die Verfügung der Sanktion jedoch kein aktives Bestreiten des Importeurs vorausgesetzt. Bezahlt der Importeur die Rechnung oder Schlussrechnung trotz Mahnung nicht, erlässt das BFE eine Verfügung über die Sanktion. Diese dient im Betreibungsverfahren als Rechtsöffnungstitel.

Art. 34 Sicherheiten

Artikel 34 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 36.

5. Abschnitt: Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren

Art. 35

In Artikel 35 wird neu die Berechnung und Erhebung einer allfälligen Sanktion gemäss Artikel 13 des CO2-Gesetzes bei Kleinimporteuren geregelt.

Absatz 2 regelt die Sanktionsminderung für Kleinimporteure gemäss Artikel 13 Absatz 3 des CO2-Gesetzes. Absatz 3 regelt die Rechnungsmodalitäten bei Kleinimporteuren analog zu den Grossimporteuren. Absatz 4 erteilt neu dem ASTRA die Zuständigkeit für die Verfügung der Sanktion.