Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

In Absatz 2 wird sodann vorgesehen, dass der Kanton seine Förderprogramme bekannt machen und angemessen darauf hinweisen soll, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt. Damit sollen die Kantone verpflichtet werden, die Bevölkerung und Unternehmen zu sensibilisieren und aufzuzeigen, woher die finanziellen Mittel für dieses Förderinstrument stammen (Transparenz).

Art. 110 Berichterstattung

Da die Grundlagen für die Globalbeiträge neu im EnG und damit auch in der EnV geregelt werden, verweist der neue Artikel 110 Absatz 1 für die Berichterstattung auf den Artikel 61 der EnV. Nach Absatz 2 muss der Bericht zusätzlich zu den Angaben in Artikel 61 Absatz 3 der EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen. Absatz 3 hält sodann fest, dass das BFE den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet. Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem Inhalt des bisherigen Artikels 110 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der CO2-Verordnung.

Art. 111 Kontrolle

Da die Grundlagen für die Globalbeiträge neu im EnG und damit auch in der EnV geregelt werden,

verweist der neue Artikel 111 für die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge auf den Artikel 62 der EnV.

Art. 111a

Gestützt auf den in der Energiestrategie 2050 vorgesehenen Mechanismus zwischen der Energie- und CO2-Gesetzgebung (vgl. Art. 52 Abs. 5 EnG und Art. 34 Abs. 4 CO2-Gesetz) ist der heutige Artikel 111a (Verwendung der rückerstatteten finanziellen Mittel) CO2-Verordnung nicht mehr erforderlich und wird deshalb im Rahmen der Änderungen des 9. Kapitels der CO2-Verordnung aufgehoben.

1a. Abschnitt: Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wär-

mebereitstellung

Art. 112 Beitragsberechtigung

Mit Mitteln aus der CO2-Abgabe können Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie dann unterstützt werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 12 erfüllen (Abs. 1).

Unterstützt werden sämtliche Schritte der direkten Nutzung, von der Prospektion, sprich den ersten Untersuchungen zur Findung eines Geothermie-Reservoirs, bis hin zu dessen Erschliessung und Nutzung und dem allfälligen Schliessen des Kreislaufes durch die Rückführung des entnommenen Wassers in den Untergrund. Letzteres ist je nach Kanton vorgeschrieben oder nicht.

Absatz 2 sieht analog zu den Förderbestimmungen im EnG vor, dass der Beitrag maximal 60 Prozent der anrechenbaren Kosten beträgt. Letztere werden in Anhang 12 festgelegt.

Art. 113 Gesuch

Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen auf einen Beitrag für ein Projekt zur direkten Nutzung der Geothermie ist nach Absatz 1 das BFE.

Absatz 2 sieht analog zu den Regelungen bei Geothermie-Projekten zur Gewinnung von Elektrizität vor, dass ein Gesuch erst dann eingereicht werden kann, wenn sämtliche für das Projekt notwendigen kantonalen Bewilligungen oder Konzessionen, die je nach Projekt und Kanton differieren können (Konzession für die Nutzung, Bohrbewilligung, Baubewilligung etc.), vorliegen und wenn die Finanzierung gesichert ist. Die Finanzierung gilt dann als gesichert, wenn die für die Durchführung des Pro-