Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
Anhang 4: Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 oder 25 Absatz 1
Anhang 4 wurde angepasst. Die Formeln für die rechnerische Bestimmung der massgebenden CO2- Emissionen, die ausschliesslich bei Fahrzeugen ohne europäische Gesamtgenehmigung zum Tragen kommen, wurden aufgrund von Erfahrungswerten und in Anlehnung an aktuelle Typengenehmigungsdaten neu mit einem Abminderungsfaktor spezifiziert, um dem technischen Fortschritt gerecht zu werden. Eine mit den bisherigen Formeln methodisch konsistente Schätzung ist aufgrund fehlender Messdaten bei Fahrzeugen ohne europäische Gesamtgenehmigung nicht möglich. Für Personenwagen sowie für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper gelten die Formeln aufgrund der gleichartigen technischen Beschaffenheit und der identischen Messverfahren gleichermassen.
Anhang 4a: Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Der neue Anhang 4a übernimmt den Inhalt des bisherigen Anhangs 5 und ergänzt gewisse Elemente. In Ziffer 1 werden neu die Berechnungsformeln für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper eingefügt. Ausserdem werden Änderungen von Parameterwerten wie Zielwert und Steigungskoeffizient per 2020 entsprechend den EU-Regelungen festgelegt.
In Ziffer 2 wird der durchschnittliche Leergewichtswert (Referenzleergewicht) für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe gemäss Ziffer 1 festgelegt. Aufgrund der Geltung der Regelung für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ab 2020 wird das Referenzleergewicht für diese Fahrzeugkategorie erstmals nach dem Jahr 2018 berechnet und im Anhang 4a verankert.
Eine grundsätzliche Änderung betrifft die Festlegung des Referenzleergewichts, das einen Kalibrierungsparameter für die Gewichtskorrektur bei der Berechnung der individuellen Zielvorgabe darstellt. Bei Personenwagen wurde das Referenzleergewicht bisher aus den Leergewichtseinträgen gemäss dem Prüfungsbericht 13.20 A bestimmt. Das so ermittelte Referenzleergewicht kann vom Durchschnittsgewicht gemäss den Datenquellen nach den Artikeln 24 und 25 abweichen. Zur Vermeidung einer systematischen Differenz wird künftig das Referenzleergewicht Mt-2 aus den im jeweiligen Referenzjahr nach den Artikeln 24 und 25 erfassten Daten bestimmt. Bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden zur Berechnung der Durchschnittswerte in den Jahren 2018 und 2019 die maximalen Typengenehmigungswerte verwendet. Im Anschluss gelten ebenfalls die im Vollzug erfassten Werte. Die Umstellung auf einheitliche Gewichtsdefinitionen wird spätestens ab dem Jahr 2020 mit der flächendeckenden Verwendung COC-basierter Daten unumgänglich.
Anhang 5: Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
Anhang 5 enthält neu Bestimmungen zur Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe.
Ziffer 1 hält die jährlich gemäss Artikel 29 festzulegenden Beträge pro Gramm Zielwertüberschreitung nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 des CO2-Gesetzes fest.
Da die Werte gegenwärtig noch nicht gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 berechnet werden können, sind in Anhang beispielhaft Werte basierend auf den Mittelwerten der letzten 12 Monate eingefügt. Für das Inkrafttreten werden die Sanktionen dann anhand der Mittelwerte gemäss Artikel 29 Absatz 2 festgelegt.