Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
Für nonEHS-Unternehmen, die ihre Verminderungsverpflichtung nicht anpassen, gilt die bestehende WKK-Regelung weiter: Bei einer Änderung des Emissions- bzw. Massnahmenziels sind 50 Prozent der Emissionen, die durch gegenüber dem Referenzjahr 2012 zusätzlich ins Netz eingespeisten Strom bedingt sind, mit Massnahmen im Unternehmen aufzufangen. Die restlichen 50 Prozent können mit ausländischen Emissionsminderungszertifikaten kompensiert werden.
Art. 98a Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
Artikel 98a gilt für Unternehmen, die eine WKK-Anlage betreiben und weder am Emissionshandel teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind.
Absatz 1 definiert die Mindestanforderungen. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung grösser 20 MW sind im Emissionshandel (EHS) eingebunden.
Unternehmen, die eine WKK-Anlage betreiben, erhalten die CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen rückerstattet, die für die Stromproduktion verwendet wurden. 40 Prozent des rückerstatteten Betrags kann das Unternehmen nur behalten, wenn es diesen in wirksame Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz investiert (Abs. 2). Für dir restlichen 60 Prozent der Rückerstattung muss keine Gegenleistung erbracht werden (Abs. 1).
Die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im eigenen Unternehmen oder in Unternehmen oder Anlagen durchzuführen, die aus der WKK-Anlage direkt Strom oder Wärme beziehen. Als Massnahmen im Sinne von Artikel 32b Absatz 2 CO2-Gesetz gelten auch Investitionen in Gebäude, die über ein Wärmenetz Wärme von der WKK-Anlage beziehen. Der Ausbau des Wärmenetzes gilt nicht als Energieeffizienzmassnahme. Doppelzählungen sind auszuschliessen; die Massnahmenwirkungen darf nicht durch Dritte, wie bspw. Betreiber von Kompensationsprojekten, Kantone oder Gemeinden geltend gemacht werden (Abs. 2 Bst. d). Um Doppelzählungen zu verhindern, ist die Finanzierung von Massnahmen in nonEHS-Unternehmen oder in EHS-Unternehmen ebenfalls ausgeschlossen (Bst. c). Die Investitionen müssen eine Steigerung der Energieeffizienz zur Folge haben; reine Ersatzanschaffungen können bspw. nicht für die Erfüllung der Investitionspflicht angerechnet werden (Bst. b). Die Massnahmen müssen innerhalb der drei Folgejahre umgesetzt sein. Das BAFU kann die Frist um maximal 2 Jahre verlängern (Bst. e).
Art. 98b Gesuch um Rückerstattung für übrige Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
Unternehmen, die WKK-Anlagen nach Artikel 98a betreiben, müssen beim BAFU jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Gesuch um Rückerstattung einreichen. Die Rückerstattung erfolgt über 12 Monate. Die bei der Produktion von Strom entstehenden CO2-Emissionen berechnen sich durch die im Herkunftsnachweis ausgewiesene jährliche Stromproduktion in MWh und dem Emissionsfaktor des eingesetzten Energieträgers in Tonnen CO2 pro MWh (Abs. 1 Bst. a).
Absatz 1 legt die weiteren Angaben, die das Rückerstattungsgesuch in jedem Fall enthalten muss, fest. Dies sind Angaben zur Entwicklung der CO2-Emissionen aus der Stromproduktion (Bst. c), eine Beschreibung der geplanten Massnahmen zur Energieeffizienz (Bst. d) und zur Feuerungswärmeleistung (Bst. b).Ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW besteht die Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 16 CO2-Gesetz. Ein Herauslösen von WKK-Anlagen aus einem EHS-Unternehmen ist nicht möglich. Weiter werden für die Rückerstattung Angaben über die für die Stromproduktion verbrauchten fossilen Brennstoffe benötigt. Zudem ist bei Lagerbeständen eine Warenbuchhaltung (Bst. e) zu führen, damit der verwendete Abgabesatz (Bst. h) verifiziert werden kann. Dies gilt insbesondere für flüssige Brennstoffe oder lokal gespeichertes Erdgas. Neben den Rechnungen der gekauften Brennstoffe (Bst. f) ist der Herkunftsnachweis einzureichen (Bst. g).
Das BAFU leitet nach erfolgter Prüfung der in Absatz 2 Buchstaben a bis d erwähnten Angaben das Rückerstattungsgesuch an die EZV weiter, welche die Rückerstattung vornimmt (Abs. 3). Als weiterer