Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

Art. 10 Abs. 1 und 1bis

Um gestützt auf die Gesuchsunterlagen einen Entscheid über die Ausstellung von Bescheinigungen zu fällen, benötigt das BAFU vollständige Gesuchsunterlagen. Analog zu Artikel 7 Absatz 1 regelt Artikel 10 Absatz 1 neu explizit, dass der Vertrag über die Ausführung der Verifizierung, den der Gesuchsteller mit der Verifizierungsstelle abgeschlossen hat, zusammen mit dem verifizierten Monitoringbericht und dem Verifizierungsbericht einzureichen ist. Sind die Gesuche lückenhaft, können die Gesuche nicht geprüft werden. In Analogie zu Artikel 7 Absatz 2 der CO2-Verordnung wird deshalb darauf hingewiesen, dass das BAFU beim Gesuchsteller weitere Informationen zum Gesuch verlangen kann, sofern es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt. Damit werden weitere Möglichkeiten zur Einsichtnahme geschaffen und das BAFU bekommt die Möglichkeit vor Ort Besuche abzustatten.

Artikel 10 Absatz 1bissieht vor, dass das BAFU gestützt auf die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 über die Ausstellung von Bescheinigungen entscheidet.

5a. Abschnitt: Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und für Un-

ternehmen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 3

Von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen, die ein Kompensationsprojekt nach Artikel 5 bzw. ein Programm nach Artikel 5a umsetzen, haben ab Wirkungsbeginn des Projekts bzw. Programms, das heisst ab dem Zeitpunkt, für den sie Bescheinigungen aus Artikel 5 und 5a erhalten, für den gesamten Verpflichtungsperimeter keinen Anspruch auf Bescheinigungen aus Artikel 12 mehr (Absatz 1). Mit diesem Vorgehen können, ohne grossen Mehraufwand aller Beteiligten, Doppelzählungen bis 2020 vermieden werden. Der Absatz 3 wird verschoben in Artikel 74a.

Im Übrigen wird ein Verweis auf das neue Energiegesetz angepasst.

Art. 12a Abs. 1 Bst. d

In dieser Bestimmung wird ein Verweis auf das neue Energiegesetz angepasst.

5b. Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz

Art. 14 Abs. 2

Das BAFU kann unter Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen Informationen aus Gesuchen zur Ausstellung von Bescheinigungen veröffentlichen (Absatz 1). Um die Transparenz zu erhöhen veröffentlicht das BAFU nach Abschluss der Beurteilung eines Gesuchs standardmässig die Projekt- und Programmbeschreibungen, die Monitoringberichte sowie die dazugehörigen Prüfberichte. Damit der Prozess der Veröffentlichung zeitnah zur Registrierung der Projekte und Programme

respektive zur Ausstellung der Bescheinigungen ablaufen kann und die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse dennoch gewahrt bleiben, fordert Absatz 2 die Gesuchsteller neu explizit auf, die Teile des Gesuchs, die aus seiner Sicht Informationen über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, zu bezeichnen und diese dem BAFU mitzuteilen.

3. Kapitel: Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17

Artikel 17 vereint die bisherigen Artikel 17 und 18 und erweitert diese um die Fahrzeugkategorie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, bleibt aber sonst unverändert.

In Absatz 5 wird zudem das Referenzjahr definiert.