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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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Anhang 6 (Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2)

Berechnung der Rückerstattungsbeträge

1 Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Netzzuschlags

Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) · a + M] · Z

S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung)

a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von 30 Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent

und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent)

M: 30 Prozent (Mindestsatz)

[(S – 5 %) · a + M]: Rückerstattungssatz in Prozent (RS)

Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Netzzuschlag

2 Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung

Die Beträge bei monatlicher Auszahlung werden anhand der folgenden Formel berechnet:

Monatlicher Betrag in Franken = Z36 · SMAG · RSAG · 80 % : 12

Z36: Zum Zeitpunkt der Auszahlung jeweils geltender Netzzuschlag nach Artikel 36 Absatz 1 in Franken pro kWh

SMAG: Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in kWh

RSAG: Rückerstattungssatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Prozent. Bei vollständiger Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes beträgt der Rückerstattungssatz 100 Prozent. Bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes ist der Rückerstattungssatz nach Ziffer 1 massgebend.