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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
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Anhang 6 (Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2)
Berechnung der Rückerstattungsbeträge
1 Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Netzzuschlags
Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) · a + M] · Z
S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung)
a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von 30 Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent
und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent)
M: 30 Prozent (Mindestsatz)
[(S – 5 %) · a + M]: Rückerstattungssatz in Prozent (RS)
Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Netzzuschlag
2 Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung
Die Beträge bei monatlicher Auszahlung werden anhand der folgenden Formel berechnet:
Monatlicher Betrag in Franken = Z36 · SMAG · RSAG · 80 % : 12
Z36: Zum Zeitpunkt der Auszahlung jeweils geltender Netzzuschlag nach Artikel 36 Absatz 1 in Franken pro kWh
SMAG: Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in kWh
RSAG: Rückerstattungssatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Prozent. Bei vollständiger Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes beträgt der Rückerstattungssatz 100 Prozent. Bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes ist der Rückerstattungssatz nach Ziffer 1 massgebend.