Vorlage

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelprojekte

Art. 63 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen

1 Finanzhilfen können an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 EnG) geleistet werden, sofern:

a. diese der sparsamen und effizienten Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;

b. das Anwendungspotenzial und die Erfolgswahrscheinlichkeit genügend gross sind;

c. diese der Energiepolitik des Bundes entsprechen; und

d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

2 Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b EnG) gelten diese Anforderungen sinngemäss.

3 Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere:

a. die Art des Vorhabens;

b. die Nähe zum Markt;

c. die finanzielle Situation der Gesuchstellenden; sowie

d. das Potenzial zur Entfaltung nationaler Ausstrahlung des Projekts.

Art. 64 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung

Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) werden nur gewährt, wenn die Projekte:

a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entsprechen;

b. die energiebedingte Umweltbelastung mindern oder die sparsame und effiziente Energieverwendung fördern;

c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigen; und

d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich sind.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 65 Inhalt der Gesuche

1 Die Gesuche um Globalbeiträge müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen;

b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.

2 Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

a. Name oder Firma der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;

c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;

d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

3 Das BFE kann weitere Angaben und Unterlagen bezeichnen, die mit dem Gesuch einzureichen sind.

Art. 66 Einreichung der Gesuche

1 Die Gesuche um Globalbeiträge sind dem BFE bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

2 Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 49 Absatz 2 und 3 EnG sind dem BFE mindestens drei Monate vor Beginn der Projektausführung einzureichen

3 Das BFE legt in Richtlinien die weiteren Modalitäten fest.

Art. 67 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren

Wird eine Massnahme gestützt auf Artikel 49 Absatz 4 EnG in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt, so umfasst die Ausschreibung mindestens folgende Angaben:

a. die thematische Umschreibung des Gegenstands der Förderung;

b. die Frist zur Gesuchseinreichung;

c. die Teilnahmebedingungen;

d. die Kriterien für die Beurteilung und die Auswahl.

Art. 68 Stellungnahme der Kantone

Das BFE unterbreitet Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte, die für die Kantone energiepolitisch oder energietechnisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.