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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
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3. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung
Art. 44 Gesuch
1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2 Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und die zugrunde liegenden Unterlagen nach Artikel 45;
b. den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und die zugrunde liegenden Unterlagen nach Artikel 46;
d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags sowie die zugrunde liegenden Unterlagen nach Artikel 46.
3 Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 nur Folgendes zu enthalten:
a. den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
b. den dafür entrichteten Netzzuschlag.
Art. 45 Bruttowertschöpfung
1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts15 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung pflichtigen Unternehmens zu ermitteln. Sie berechnet sich nach Anhang 5 Ziffer 1.
2 Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln. Zusätzlich ist eine Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200516 einzureichen, dass die Bruttowertschöpfung richtig berechnet wurde.
3 Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR unterliegen, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziffer 2 zu berechnen.
Art. 46 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
1 Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln.
2 Als Elektrizitätskosten gelten die dem Unternehmen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwertsteuer.
Art. 47 Prüfung des Gesuchs
1 Das BFE entscheidet über den Anspruch auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Umsetzung der Zielvereinbarung Auskunft gibt.
2 Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.
Art. 48 Jährliche Auszahlung
1 Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so wird der Rückerstattungsbetrag unter Anrechnung allfälliger monatlicher Auszahlungen innert zweier Monate nach Gutheissung ausbezahlt.
2 Bei teilweiser Rückerstattung richtet sich die Berechnung des Betrags nach Anhang 6 Ziffer 1.
3 Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.
Art. 49 Monatliche Auszahlung
1 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um monatliche Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden.
2 Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 6 Ziffer 2.
3 Innert 30 Tagen nach Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt:
a. 80 Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags;
15SR 220