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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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Art. 14 Anlagenleistung

1 Die Leistung einer Photovoltaikanlage bemisst sich nach der normierten DC - Spitzenleistung des Solarstromgenerators.

2 Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19166.

3 Die Leistung von Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen bemisst sich nach der Nennleistung des Stromgenerators.

2. Abschnitt: Eigenverbrauch

Art. 15 Ort der Produktion

Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. Umliegende Grundstücke gelten ebenfalls als Ort der Produktion, sofern das Verteilnetz des Netzbetreibers zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch nicht in Anspruch genommen wird.

Art. 16 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage bei mindestens 10 Prozent der maximalen Netzanschlusskapazität liegt.

Art. 17 Zusammenschluss mit Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern

1 Gehören einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter an, so entsprechen die Elektrizitätskosten je anteilsmässig den Gestehungskosten der Elektrizität aus der Eigenverbrauchsanlage sowie den Kosten für die aus dem Verteilnetz bezogene Elektrizität.

2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer muss, unter Vorbehalt von Artikel 17 Absatz 4 EnG, den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern verbrauchsabhängig und verursachergerecht auferlegen:

a. die extern anfallenden Kosten für die aus dem Netz bezogene Elektrizität, die Netz-, Mess- und Verwaltungskosten sowie die Gebühren und Abgaben an das Gemeinwesen; und

b. die angemessenen intern anfallenden Kosten für die selber produzierte Elektrizität, die Verbrauchsmessung, die Datenbereitstellung, die Verwaltung und die Abrechnung.

3 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten:

a. wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt;

b. die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung;

c. das extern zu beziehende Stromprodukt sowie die Modalitäten für einen Wechsel des Stromprodukts.

4 Ein Austritt aus dem Zusammenschluss (Art. 17 Abs. 3 EnG) ist für Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter dann möglich, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorgaben der Absätze 1 und 2 nicht einhält. Sie haben den Austritt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer schriftlich und begründet mitzuteilen.

5 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Stromversorgung von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV7 zu führen, befreit.

Art. 18 Einsatz von Stromspeichern im Eigenverbrauch

1 Wer einen Stromspeicher einsetzt, ist verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden. Für die übrigen Kosten gilt Artikel 11 Absatz 3 sinngemäss.

2 Können diese Stromspeicher Elektrizität sowohl aus dem Verteilnetz beziehen als auch an dieses abgeben, so sind sie mit einem intelligenten Messgerät nach Artikel 8a StromVV8 auszustatten. Die Daten, die zur Berechnung der vom Speicher aus dem Verteilnetz bezogenen und in dieses Netz abgegebenen Elektrizität notwendig sind, sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer dem Netzbetreiber zu übermitteln.

3 Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV phasensaldierend zu betreiben.

Art. 19 Verhältnis zum Netzbetreiber

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei Monate im Voraus mitzuteilen, wenn sie die Möglichkeit des Eigenverbrauchs in Anspruch nehmen oder wieder darauf verzichten wollen.

2 Ebenfalls je drei Monate im Voraus haben sie dem Netzbetreiber die Gründung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch zusammen mit den am Zusammenschluss teilnehmenden Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter oder die Auflösung eines solchen Zusammenschlusses mitzuteilen.

3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben einen allfälligen Austritt einer Mieterin oder eines Mieters oder einer Pächterin oder eines Pächters (Art. 17 Abs. 4) dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat die betreffenden Mieterinnen

6 SR 721.80

7 SR 734.71

8 SR 734.71