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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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3.3.3 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:

a. die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein geothermisches Reservoir vorzufinden,

b. die Fristen für die Projektetappen,

c. die Höhe des zu gewährenden Beitrags,

d. eine Vertreterin oder einen Vertreter von Swisstopo als Projektbegleiterin bzw. Projektbegleiter.

3.4 Vertrag

Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 25 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt:

a. die von der Gesuchsstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;

b. die Informationspflicht der der Gesuchsstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;

c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Beitrags;

d. die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrecht am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;

e Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;

f. weitere Auflagen;.

3.5 Projektdurchführung und Projektabschluss

a. Der Projektant führt die geplanten Prospektionsarbeiten durch.

b. Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Testergebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.

c. Werden die Fristen nach Ziffer 3.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann die verfahrensführende Behörde den Vertrag auflösen.

d. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich erwarteter Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes geothermisches Reservoir vorzufinden.

4 Verfahren für einen Explorationsbeitrag

4.1 Ein Gesuch für einen Explorationsbeitrag kann nur einreichen, wer vorgängig eine Prospektion durchgeführt hat und wenn:

a. ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermuteten geothermischen Reservoirs vorliegt; und

b. die Anforderung gemäss Anhang 1.4 Ziffer 3 der Energieförderungsverordnung vom …19 erfüllt ist.

4.2 Gesuch

Die Gesuchsstellerin oder der Gesuchsteller muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten und organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:

a. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm der Explorationsbohrung;

b. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs- und allfällige Mess- und Testprogramme der Horchbohrungen;

c. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit einer Schärfe von minus 10 Prozent bis plus 10 Prozent der erwarteten Kostengenauigkeit;

d. die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere die Reservoirtemperatur und die Transporteigenschaften des Reservoirs;

e. die Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen;

f. die Massnahmen, die geplant sind zur Erfassung von Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und der Minderung der Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;

g. die Innovationen, die geplant sind, um die geothermischen Reservoiren in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erkunden;

h. den Stellenwert der Explorationsbohrung in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach geothermischen Reservoiren;

i. die vorgesehene juristische Form der Betreibergesellschaft;

j. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Explorationsbohrung und die Finanzierung der folgenden Errichtungs- und Ausbauphasen sowie während des Betriebs und des gesamten Rückbaus.

4.3 Expertengremium

4.3.1 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch hinsichtlich der Auskünfte nach Ziffer 4.2, insbesondere hinsichtlich:

a. der prognostizierten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Reservoirtemperatur und der Transporteigenschaften des Reservoirs;

b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;

c. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach geothermischen Reservoiren;

d. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt.

4.3.2 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:

a. die erwarteten Reservoirtemperaturen und die Transporteigenschaften des Geothermie-Reservoirs;

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