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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
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2 Globalbeiträge dürfen nicht eingesetzt werden für:
a. öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone;
b. Anlagen, die fossile Energien verbrauchen.
3 Globalbeiträge können auch an Investitions- und Marketingprogramme gewährt werden, die der Erhöhung der Bekanntheit der kantonalen Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 50 des Gesetzes dienen.
Art. 60 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
1 Die Kantone schreiben in ihren Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) vor, dass bauliche Massnahmen an Gebäuden nur unterstützt werden, wenn ein Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) mit Beratungsbericht vorliegt.
2 Für Gebäude und Liegenschaften, für die kein GEAK erstellt werden kann, richten sich die Anforderungen an die Erstellung des Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht nach anerkannten technischen Normen.
3 Für folgende bauliche Massnahmen an Gebäuden müssen die Kantone die Förderung nicht vom Vorliegen eines Gebäudeenergieausweises abhängig machen:
a. Sanierungen der Wärmedämmung, an die pro Gesuch ein Förderbeitrag von weniger als 10 000 Franken ausgerichtet wird;
b. den Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung durch neue Gebäudetechnikanlagen;
c. die Installation von thermischen Solarkollektoranlagen;
d. die Installation von Wohnungslüftungen;
e. Gebäudesanierungen mit fachgerechter Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen;
f. Gebäudesanierungen mit Minergie-Zertifikat;
g. Neubauten; und
h. Wärmenetzprojekte.
Art. 61 Berichterstattung
1 Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme.
2 Zu kantonalen Programmen zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
a. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;
b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
3 Zu kantonalen Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen sowie den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme an der verbrauchten Energie;
b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;
c. die vor Ort durchgeführten Stichproben über die korrekte Verwendung der über Globalbeiträge gesprochenen Mittel;
d. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;
e. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
4 Das BFE bestimmt die zur Beurteilung der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms notwendigen Anforderungen an die Aufbereitung der Daten.
5 Dem BFE sind auf Verlangen die zur Beurteilung der Wirksamkeit notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.
6 Das BFE kann die Daten zu statistischen Zwecken einsetzen und sie der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) zur Verfügung stellen.
Art. 62 Kontrolle
1 Die Kantone kontrollieren und gewährleisten die korrekte Verwendung der Globalbeiträge.
2 Sie nehmen die Ergebnisse der Kontrolle in ihre Berichterstattung auf und bewahren die Unterlagen während 10 Jahren auf.
3 Im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) führen sie Stichproben vor Ort durch.
4 Das BFE kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen;
b. die Verwendung der Globalbeiträge;
c. die Finanzbuchhaltung;
d. die Gesuchprüfungspraxis; und
e. die Qualitätskontrolle der Kantone.