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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
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b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Explorationsbeitrags;
d. eine unabhängige Fachperson als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
4.4 Vertrag
Kann der Explorationsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 26 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt:
a die von der Gesuchsstellerin oder dem Gesuchsteller einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Explorationsbeitrags;
d. die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrecht am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird ;
e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 29 notwendig sind;
e. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g. weitere Auflagen.
4.5 Projektdurchführung und Projektabschluss
4.5.1 Die Projektantin (oder der Projektant) führt die geplanten Explorationsarbeiten durch.
4.5.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Explorationsarbeiten. Sie oder er evaluiert
die Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich Reservoirtemperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.
4.5.3 Nach Abschluss der Explorationsarbeiten, spätestens sechs Monate nach Abschluss der Testarbeiten evaluiert das Experten-
gremium die Ergebnisse der Explorationsarbeiten und beurteilt die geleisteten Arbeiten und Ergebnisse.
4.5.4 Das BFE teilt der Projektatntin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des ge-
othermischen Reservoirs mit.
5 Geodaten
5.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt swisstopo jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen
Geodaten nach den technischen Vorgaben von swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
5.2 Swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200720 sowie der Lan-
desgeologieverordnung vom 21. Mai 2008 21 nutzen und bearbeiten.
5.3 Swisstopo stellt die primären und die primären prozessierten Geodaten innert 12 Monaten nach Abschluss der Prospektion oder
der Exploration der Öffentlichkeit zur Verfügung.
20SR 510.62