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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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3 Liegt bei neuen Wasserkraftanlagen die erwartete mittlere Produktion zwischen 10 und 20 GWh pro Jahr und bei bestehenden zwischen 5 und 10 GWh pro Jahr, so reduziert sich die Anforderung an den Stauinhalt linear.

4 Pumpspeicherkraftwerke sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine installierte Leistung von mindestens 100 MW verfügen.

Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse

1 Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Anlagen gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) stehen.

2 Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh verfügen.

3 Bestehende Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh pro Jahr erreichen.

Art. 10 Ausschluss nach Artikel 12 Absatz 2 EnG

Der Ausschluss nach Artikel 12 Absatz 2 EnG umfasst künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die innerhalb des Perimeters eines Biotops von nationaler Bedeutung oder innerhalb einem Wasser- und Zugvogelreservat in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen.

4. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch

1. Abschnitt: Pflicht zur Abnahme und zur Vergütung von Energie nach Artikel 15 EnG

Art. 11 Anschlussbedingungen

1 Die Produzentinnen und Produzenten von Energie nach Artikel 15 EnG und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen vertraglich fest. Sie regeln insbesondere:

a. die Anschlusskosten;

b. die maximale Einspeiseleistung;

c. ob ein Teil der produzierten Energie nach den Artikeln 16 und 17 EnG am Ort der Produktion verbraucht wird;

d. die Vergütung.

2 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.

3 Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten. Die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV3.

Art. 12 Abzunehmende und zu vergütende Energie

1 Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten:

a. einer Produzentin oder einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion (Art. 15) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion;

b. einer Produzentin oder einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion.

2 Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).

3 Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen.

4 Für Messinstrumente, die zur Messung der zu vergütenden Elektrizität verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Für die Kosten des Messinstrumentes und die Bereitstellung der Messdaten gelten die Bestimmungen der StromVV5.

Art. 13 Vergütung

1 Bei der Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richten sich die Kosten, die der Netzbetreiber für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität vermeidet, nach den Kosten des Bezugs bei Dritten und den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen.

2 Bei der Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ergibt sich der Marktpreis aus den Stundenpreisen am Spotmarkt im Day-ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz.

3 SR 734.71

4 SR 941.210

5 SR 734.71