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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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3.2.1 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch hinsichtlich der in Ziffer 3.1 erwähnten Belange und insbesondere be-

treffend:

a. die prognostizierte Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und der Fluidtemperatur;

b. den technischen Stand der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;

c. die Machbarkeit der geplanten Energienutzung;

d. den Innovationsgehalt des Projekts;

e. den Mehrwert für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach geothermischen Reservoiren; und

f. das Management der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit sowie Umwelt.

3.2.2 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:

a. die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- oder Misserfolgskriterien (Förderrate und Reservoirtemperatur),

b. die Fristen für die Projektetappen;

c. die Höhe der zu gewährenden Garantie,

d. eine unabhängige Fachperson als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.

3.3 Vertrag

Kann die Geothermie-Garantie gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 26 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt:

a die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;

b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich Finanzrapporten, Schlussabrechnungen, und allfälligen Änderungen des Projekts;

c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten der Geothermie-Garantie;

d. weitere Auflagen;

e. die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrecht am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;

f. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 29 notwendig sind;

g. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen.

3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss

a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller führt die vereinbarten Erkundungs- und Errichtungsarbeiten durch.

b. Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Testergebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.

c. Werden die im Subventionsvertrag festgehaltenen Fristen nicht eingehalten, so erlischt die Geothermie-Garantie.

d. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten und beurteilt die Testergebnisse . Zudem prüft es die Finanzflüsse, die in Verbindung mit der Auszahlung der Geothermie-Garantie stehen.

e. Das BFE stellt auf Gesuch hin fest, ob ein Erfolg, ein Teilerfolg oder ein Misserfolg vorliegt und verfügt gegebenenfalls die Höhe des gestützt auf die Geothermie-Garantie auszuzahlenden Betrags.

4 Geodaten

4.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt swisstopo jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen

Geodaten nach den technischen Vorgaben von swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.

4.2 swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200723 und der Landes-

geologieverordnung vom 21. Mai 200824 nutzen und bearbeiten.

4.3 Wird die Geothermie-Garantie ausbezahlt, stellt swisstopo die primären und primären prozessierten Geodaten der Öffentlich-

keit zur Verfügung.

23SR 510.62

24 SR 510.624