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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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Anhang 3 (Art. 29– 31 und 33)

Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen

1 Anforderungen an das Gesuch

1.1 Das Gesuch muss enthalten:

a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. die betroffenen Kantone und Gemeinden;

c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen;

d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen;

e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen;

f. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen;

g. Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe

h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen.

1.2 Die Bewilligungen nach Ziffer 1.1 Buchstabe h müssen nicht vorliegen für die Entschädigung der Kosten von:

a. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen;

b. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt; oder

c. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.

2 Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs

Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsichtlich:

a. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG25 sowie nach Artikel 10 BGF26;

b. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.

3 Anrechenbare Kosten

3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Aus-

führung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für:

a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen;

b. Landerwerb;

c. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere die Erstellung der notwendigen Anlagen;

d. Durchführung der Erfolgskontrolle;

e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.

3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Steuern;

b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen;

c. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber einer Wasserkraftanlage bereits anderweitig entschädigt werden;

d. wiederkehrende Kosten, soweit diese später als 40 Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen anfallen.

25 SR 814.20

26 SR 923.0