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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
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Anhang 3 (Art. 29– 31 und 33)
Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen
1 Anforderungen an das Gesuch
1.1 Das Gesuch muss enthalten:
a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. die betroffenen Kantone und Gemeinden;
c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen;
d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen;
e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen;
f. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen;
g. Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe
h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen.
1.2 Die Bewilligungen nach Ziffer 1.1 Buchstabe h müssen nicht vorliegen für die Entschädigung der Kosten von:
a. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen;
b. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt; oder
c. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.
2 Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs
Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsichtlich:
a. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG25 sowie nach Artikel 10 BGF26;
b. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.
3 Anrechenbare Kosten
3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Aus-
führung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für:
a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen;
b. Landerwerb;
c. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere die Erstellung der notwendigen Anlagen;
d. Durchführung der Erfolgskontrolle;
e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.
3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Steuern;
b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen;
c. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber einer Wasserkraftanlage bereits anderweitig entschädigt werden;
d. wiederkehrende Kosten, soweit diese später als 40 Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen anfallen.
25 SR 814.20
26 SR 923.0