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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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b. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Geschäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind.

4 Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn:

a. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern;

b. der Stromverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers im laufenden Geschäftsjahr erheblich von deren oder dessen Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abweicht.

5 Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge, so meldet dies die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem BFE umgehend.

Art. 50 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener

Rückerstattungsbeträge

1 Ergibt die Prüfung des Gesuchs um Rückerstattung, dass der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher gestützt auf Artikel 49 zu viel ausbezahlt oder der Mindestbetrag nach Artikel 40 Buchstabe d EnG nicht erreicht wurde, so verfügt das BFE die Rückzahlung der für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlten Rückerstattungsbeträge.

2 Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so verfügt das BFE die Rückzahlung sämtlicher während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlter Rückerstattungsbeträge (Art. 41 Abs. 3 EnG).

3 Die zurückbezahlten Beträge fliessen in den Netzzuschlagsfonds zurück. Auf den Beträgen wird kein Zins erhoben.

Art. 51 Beizug Dritter

1 Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:

a. Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern;

b. Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung;

c. Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung;

d. Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen.

2 Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren.

7. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen

Art. 52 Gebäude

1 Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 45 Absatz 3 EnG an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.

2 Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c EnG gelten insbesondere:

a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems;

b. energetische Sanierung von Gebäuden, die in Nahwärmenetze eingebunden sind, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

Art. 53 Energieverbrauch in Unternehmen

1 Wird eine Zielvereinbarung sowohl im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften des Bundes über Zielvereinbarungen als auch im Rahmen des Vollzugs kantonaler Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet, so sind die Kantone an die Vorgaben des Bundes gebunden.

2 Für die Erarbeitung des Vorschlags für eine solche Zielvereinbarung, die Prüfung dieses Vorschlags sowie für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung ist das BFE zuständig.

3 Es kann die Aufgaben nach Absatz 2 auf Gesuch eines Kantons auch übernehmen, wenn die Zielvereinbarung ausschliesslich für den Vollzug der kantonalen Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet wird.

4 Es kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen.

8. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 54 Information und Beratung

1 Der Bund kann die Kantone, Gemeinden und privaten Organisationen namentlich unterstützen:

a. bei der Veröffentlichung von Dokumentationen,

b. bei Medienbeiträgen;

c. bei der Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerben;