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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
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2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 4
1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde.
2 Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen:
a. für die gesamthaft an alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix); oder
b. für jede Endverbraucherin und jeden Endverbraucher einzeln für die an diese oder diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).
3 Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen.
3. Abschnitt: Technische Anforderungen, Verfahren und Meldepflicht
Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere:
a. die Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer;
b. die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung des Herkunftsnachweises und dessen Entwertung;
c. die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren;
d. die Anforderungen an die Stromkennzeichnung.
2 Es orientiert sich dabei an internationalen Normen, insbesondere an denjenigen der Europäischen Union.
Art. 6 Meldepflicht
1 Die Netzbetreiber müssen der Vollzugsstelle vierteljährlich die Menge Elektrizität nach Artikel 19 Absatz 1 EnG melden, die eine Produzentin oder ein Produzent in einer Anlage produziert, die:
a. weder über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082 (StromVV) verfügen; noch
b. über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2008 verfügen.
2 Zudem müssen sie der Vollzugsstelle bei der Inbetriebnahme solcher Anlagen die Anlagedaten melden.
3. Kapitel: Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien
1. Abschnitt: Guichet Unique
Art. 7
1 Für die Koordination der Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 4 EnG ist bei Windkraftanlagen das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig.
2 Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind.
2. Abschnitt: Nationales Interesse
Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
1 Neue Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen; oder
b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens 800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
2 Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung:
a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh erreichen; oder
b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh erreichen und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.