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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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Art. 69 Entscheid

1 Über Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte und über Gesuche um Globalbeiträge entscheidet das BFE innert dreier Monate nach Eingang des Gesuchs. Ausnahmsweise kann es die Frist um maximal zwei Monate verlängern.

2 Für die Beurteilung der Gesuche kann es Sachverständige beiziehen.

3 Es orientiert die Kantone über den Entscheid über Finanzhilfen an Einzelprojekte, sofern dieser für den betreffenden Kanton von wesentlicher Bedeutung ist.

4 Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.

9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

Art. 70

1 Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717 zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz dem BFE und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.

10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung

Art. 71 Monitoring

1 Im Rahmen des Monitorings beobachtet das BFE insbesondere die folgenden Themenfelder:

a. die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien;

b. den Energie- und Elektrizitätsverbrauch;

c. die Netzentwicklung;

d. die Energieversorgungssicherheit;

e. die Energiepreise und -ausgaben;

f. energiebedingte Umweltauswirkungen;

g. bedeutende technologische und internationale Entwicklungen im Energiebereich;

h. die Auswirkungen und die Wirksamkeit der energiepolitischen Massnahmen.

2 Das BFE veröffentlicht die Ergebnisse der Untersuchung in der Regel einmal pro Jahr.

3 Das BFE beschafft die für das Monitoring erforderlichen Daten, soweit sie nicht den bestehenden Bundesstatistiken entnommen werden können, von anderen Bundesbehörden, den Kantonen und Gemeinden sowie von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und verzichtet soweit möglich auf zusätzliche Direkterhebungen.

Art. 72 Bearbeitung von Personendaten

Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen, dürfen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

11. Kapitel: Vollzug

Art. 73

Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit das Gesetz oder diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Stelle zuweist.

12. Kapitel: Vollzugsstelle

Art. 74 Budgetantrag

1 Die Vollzugsstelle budgetiert die voraussichtlichen Vollzugskosten und -einnahmen für jedes Kalenderjahr.

2 Der Budgetierung liegt ein Leistungskatalog zugrunde; die Vollzugsstelle erstellt ihn nach Vorgaben des BFE.

3 Das Budget ist so zu erstellen, dass die geplante Mittelverwendung nachvollziehbar ist. Es gibt, je aufgeteilt auf die einzelnen Vollzugsbereiche und unter Angabe der Vorjahreszahlen, insbesondere Auskunft über die:

a. Personalkosten;

b. Betriebskosten, aufgeteilt nach folgenden Unterpositionen:

1. Kosten für temporäre Arbeitskräfte,

17 SR 172.010