Vorlage
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
d. beim Einsatz von digitalen Medien für die Information und Beratung;
e. beim Aufbau von Beratungsangeboten;
f. bei der Durchführung von Beratungen.
2 Die Unterstützung dieser Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.
Art. 55 Aus- und Weiterbildung
1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, unterstützen, namentlich durch:
a. Beiträge an Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder Organisationen;
b. Veranstaltungen, die das BFE durchführt.
2 Er kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie mit Verbänden und Bildungsinstitutionen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen, namentlich durch:
a. die Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
b. die Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen;
c. die Weiterbildung von Lehrkräften;
d. die Entwicklung und den Unterhalt eines Informationssystems.
3 Die Förderung individueller Aus- und Weiterbildung ist ausgeschlossen.
Art. 56 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte
1 Unterstützt werden können:
a. Pilotanlagen und –projekte, die:
1. der technischen Erprobung von Energiesystemen, –methoden oder –konzepten dienen, und
2. in einem Massstab realisiert werden, der die Bestimmung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Daten erlaubt.
b. Demonstrationsanlagen und –projekte, die:
1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im marktnahen Umfeld dienen, und
2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien oder --lösungen ermöglichen.
2 Demonstrationsanlagen und -projekte können vom BFE als Leuchtturmprojekte anerkannt werden, wenn diese der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen und den Energiedialog in der breiten Bevölkerung unterstützen.
2. Abschnitt: Globalbeiträge
Art. 57 Allgemeine Voraussetzungen
1 Globalbeiträge können gewährt werden an kantonale Programme zur:
a. Information und Beratung (Art. 47 EnG);
b. Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG);
c. Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG).
2 Globalbeiträge an solche Programme werden nur gewährt, wenn:
a. das betreffende Programm auf kantonalen Rechtsgrundlagen beruht;
b. der Kanton einen Kredit für das betreffende Programm bereitstellt; und
c. der Kanton für das betreffende Programm nicht bereits anderweitig einen Beitrag des Bundes erhält.
Art. 58 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung
Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48) können Globalbeiträge insbesondere gewährt werden für:
a. Dokumentationen und Medienarbeit;
b. Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerbe;
c. Kurse und Schulungen;
d. Objekt- und Prozessberatungen;
e. Analysen.
Art. 59 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung
1 Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) dürfen bauliche Massnahmen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden.