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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
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und Mietern und Pächterinnen und Pächtern innert drei Monaten in die Grundversorgung nach Artikel 6 oder 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20079 (StromVG) aufzunehmen.
4 Ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht in der Lage, die Mitglieder des Zusammenschlusses mit Elektrizität zu versorgen, hat der Netzbetreiber die Versorgung umgehend sicherzustellen. Die dem Netzbetreiber dabei anfallenden Kosten hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen.
5 Wer die Möglichkeit des Eigenverbrauchs in Anspruch nimmt, hat dem Netzbetreiber die Menge der vor Ort produzierten und verbrauchten Elektrizität mindestens einmal jährlich mitzuteilen.
5. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien sowie Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
1. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
Art. 20 Ausschreibungen
1 Das BFE schreibt jährlich befristete Effizienzmassnahmen im Strombereich (Stromeffizienzmassnahmen) wettbewerblich aus.
2 Diese Stromeffizienzmassnahmen müssen insbesondere zum Ziel haben, mit möglichst gutem Kosten-Nutzen-Verhältnis eine Reduktion des Elektrizitätsverbrauchs von Gebäuden, Fahrzeugen, Anlagen, Geräten oder Unternehmen und eine möglichst rasche Marktreife von neuen Technologien zu erreichen.
Art. 21 Teilnahmebedingungen
1 Das BFE legt jährlich die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es setzt Förderschwerpunkte und kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.
2 Wer an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnimmt, kann mit demselben Projekt oder Programm nur einmal pro Ausschreibungsjahr an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen.
Art. 22 Berücksichtigung und Auswahl
1 Für Förderbeiträge werden nur Projekte und Programme berücksichtigt, die:
a. die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllen;
b. ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden.
2 Die Projekte und Programme mit der besten Kostenwirksamkeit (Rp./kWh) erhalten einen Förderbeitrag.
Art. 23 Auszahlung
1 Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Stromeffizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht umgesetzt oder werden die prognostizierten Stromeinsparungen nicht erreicht, so wird der Förderbeitrag angemessen gekürzt.
2 Bei länger dauernden Projekten und Programmen können Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen vollständig umgesetzt sind, wenn im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, so können weitere Förderbeiträge verweigert werden.
3 Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug betrauten Stellen die zur Überprüfung des Stromeffizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu seinen Anlagen gewähren.
Art. 24 Auswertung und Publikation
1 Das BFE wertet die geförderten Projekte und Programme aus insbesondere in Bezug auf:
a. Trägerschaft;
b. Kurzbeschrieb;
c. erwartete und realisierte Stromeinsparung;
d. die Fördermittel pro eingesparte Kilowattstunde (Kostenwirksamkeit).
2 Es publiziert die Ergebnisse der Auswertungen jährlich.
3 Nach Abschluss eines Projekts respektive eines Programms publiziert es die erzielte Stromeinsparung.
4 Es kann die von Projekt- und Programmträgern eingereichten Eingaben sowie die verfassten Zwischen- und Schlussberichte unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses publizieren.
2. Abschnitt: Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien
Art. 25 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
1 Geothermie-Erkundungsbeiträge können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 1 erfüllt.
2 Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt.