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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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2. Material,

3. Fremdleistungen,

4. Aus- und Weiterbildungskosten,

5. Reisekosten und Spesenauslagen;

c. Abschreibungen;

d. Erträge;

e. geplanten Investitionen.

4 Der Budgetantrag für das folgende Kalenderjahr ist dem BFE jeweils bis zum 30. September zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 75 Genehmigung und Leistungsauftrag

1 Das BFE prüft das Budget und gibt der Vollzugsstelle bei Bedarf die Möglichkeit zur Stellungnahme.

2 Das Budget und der Leistungskatalog werden in einem Leistungsauftrag schriftlich festgelegt. Kommt dieser nicht bis zum 15. Dezember zustande, so legt das BFE dessen Inhalt durch Verfügung fest.

3 Ändern sich die Umstände erheblich, so ist der Leistungsauftrag anzupassen. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 76 Abrechnung der Vollzugskosten

1 Die Vollzugsstelle legt dem BFE die Abrechnung der tatsächlichen Vollzugskosten eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zur Genehmigung vor.

2 Sind die genehmigten Vollzugskosten höher als das im Leistungsauftrag festgelegte Budget, so veranlasst das BFE, dass der Vollzugsstelle der Differenzbetrag aus dem Netzzuschlagsfonds überwiesen wird; sind sie tiefer, so legt die Vollzugsstelle den Differenzbetrag unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.

Art. 77 Rechnungslegung

1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Die Jahresrechnung ist nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung und zusätzlich nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung zu erstellen.

Art. 78 Berichterstattung

Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 15. Dezember.

13. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 79

Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben d und g sowie Absatz 2 EnG wird bestraft, wer:

a. im Rahmen der Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung Angaben, die für die Festlegung der jährlichen Energieeffizienzziele sind, unrichtig oder unvollständig macht (Art. 41);

b. bei der Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung Angaben, die für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht (Art. 42);

c. im Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags oder im Gesuch um monatliche Auszahlung Angaben, die für die Beurteilung des Anspruchs auf Rückerstattung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht (Art. 44 und Art. 49 Abs. 1).

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 80 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung

Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Art. 81 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags

Für nicht rückerstattungsberechtigte Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 erster Satz EnG, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, entfällt ab Inkrafttreten des EnG die Pflicht zur Einhaltung der Zielvereinbarung.