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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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Anhang 2 (Art. 24, 25 und 27)

Geothermie-Garantien

1 Mindestanforderungen

Geothermie-Garantien können nur gewährt werden, wenn die geplante Anlage voraussichtlich die Mindestanforderungen nach Anhang 1.4 Ziffer 3 der Energieförderungsverordnung vom …22 einhalten wird.

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1 Anrechenbar sind die Investitionskosten, die unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind

für die:

a. erdwissenschaftlichen Prospektionen, die mittels Erhebung von neuen Geoprimär- und Geosekundärdaten der örtlichen Bestimmung des obertägigen Bohrstandortes, der Identifikation und Charakterisierung des möglichen Geothermie-Reservoirs und des Bohrlandepunktes dienen. Diese Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn das Gesuch nach Abschluss dieser Arbeiten eingereicht wird;

b. Bohrplatzvorbereitung und -erstellung sowie den Abbau des Bohrplatzes;

c. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;

d. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung;

e. Bohrlochtests;

f. Bohrloch- und Reservoirstimulationen;

g. Zirkulationstests;

h. Analysen vorgefundener Substanzen;

i. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation, sofern sie von Dritten erbracht wurden.

2.2 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen für die Erkundung, während der Erkundung

und nach der Erkundung anfallen.

3 Verfahren

3.1 Gesuch

Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und - und umweltschutzrelevanten und organisatorischen Belange des Gesuchs, insbesondere über:

a. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die der Bestimmung der Bohrstandorte und -landungspunkte sowie der Auffindung und Charakterisierung des Geothermie-Reservoirs dienen oder gedient haben;

b. den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und deren Grundlagen;

c. die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zugrunde liegenden Untersuchungen;

d. die prognostizierte Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks sowie die zugrunde liegenden Untersuchungen;,

e. die Fluidtemperatur, die chemische Zusammensetzung und den Zustand der erwarteten Fluide und Gase sowie die zugrunde liegenden Untersuchungen;

f. die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg bezüglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und der Temperatur des Geothermiereservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs («stabilisierte Bottom Hole Temperature»);

g. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs- und Testprogramm;

h. die Leistung der projektierten Anlage und die Energieproduktion (thermisch und elektrisch);

i. die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgs- und Teilerfolgsfall;

j. die geplanten Abnehmerinnen und Abnehmer von Strom und Wärme;

k. die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall;

l. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;

m. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie in der Schweiz wettbewerbsfähig und zuverlässig zu machen;

n. den Stellenwert des Projektes in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach geothermischen Reservoiren;

o. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft;

p. die Finanzierung und die Verwaltungskosten des Projekts in der Erkundungs-, Errichtungs-, und Ausbauphase sowie während des Betriebs und des gesamten Rückbaus.

3.2 Prüfung des Gesuchs