Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

persönlichen EES-Dossiers eines nicht visumpflichtigen Reisenden und insbesondere um zu prüfen, ob diese Person bereits zuvor im VIS erfasst worden ist; oder bei der Einreise in einen Staat, der die VIS-Verordnung anwendet, wenn das persönliche EES-Dossier von einem Staat erstellt wurde, der die genannte Verordnung noch nicht anwendet (Art. 19a VIS-Verordnung). Die Artikel 20, 26 und 34 werden ebenfalls geringfügig geändert und stellen einen Bezug zum neuen EES her.

Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (eu-LISA-Verordnung )

Mit dem EES unterhält die Agentur eu-LISA ein weiteres Schengen-weites Informationssystem, weshalb deren Aufgaben ausgeweitet werden.

Insbesondere sind die Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des Systems (nArt. 5a eu-LISA-Verordnung) auch auf das EES anzuwenden. Ausserdem sind die Aufgaben im Zusammenhang mit dem operativen Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur (nArt. 7 Abs. 5 und 6 eu-LISA-Verordnung), beispielsweise die Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung durch die Agentur (nArt. 8 Abs. 1 eu-Lisa-Verordnung), auch auf das EES anwendbar. Die Agentur muss namentlich Berichte über die Entwicklung und den Betrieb des EES annehmen, die Berichte des Europäischen Datenschutzbeauftragten prüfen (nArt. 12 Abs. 1 eu-Lisa-Verordnung) und Statistiken erstellen. Ausserdem wird eine Beratergruppe für das EES ins Leben gerufen, wie sie bereits für die anderen Informationssysteme bestehen (nArt. 19 eu-Lisa-Verordnung).

Inbetriebnahme und Teilnehmer

Wenn die Schengen-Staaten einerseits ihre technische und rechtliche Bereitschaft zur Datenübermittlung nach den Artikeln 16–20 der EES-Verordnung bestätigt und der Kommission mitgeteilt haben, und wenn sie andererseits die in Artikel 65 der EES-Verordnung vorgesehenen Notifikationen vorgenommen haben, bestimmt die Kommission das Datum der Inbetriebnahme des Systems (Art. 66 EES-Verordnung).

Die Inbetriebnahme ist zurzeit für 2021 geplant.

Die Teilnehmerstaaten sind die Schengen-Staaten sowie die Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, aber die Schengen-Evaluation bestanden haben und den Schengen-Besitzstand in Bezug auf das VIS und das SIS anwenden (Art. 66 Abs. 2 und 3 EES-Verordnung).

Aufgrund dieser Bestimmungen können Rumänien und Bulgarien das EES an ihren Aussen- und Binnengrenzen einsetzen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Grenzkontrollen zwischen diesen Ländern und den Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, wirksam sind. Unabhängig davon, ob die betroffene Person visumpflichtig ist und ob sie ein Schengen-Visum oder ein nationales rumänisches oder bulgarisches Visum besitzt, darf die höchstzulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum nicht überschritten werden. Die EU hat hier ihren politischen Willen gezeigt, eine Kumulierung der Aufenthaltszeiten zwischen Rumänien, Bulgarien und den anderen Schengen-Staaten zu verhindern.