Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Phase 2 (wird von einem nachgelagerten Überwachungsarbeitsplatz mit Sicht auf die e-Gates überwacht):
4. Wenn der Pass lesbar ist und die Zutrittsvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Passagier das e-Gate betreten. Gleichzeitig werden die Daten mit externen Systemen (RI-POL / nationale Fahndungsdatenbank, SIS, ZEMIS und ASF-STD) abgeglichen.
5. Befindet sich der Passagier im ABC-Gate, werden Fotoaufnahmen gemacht und die Gesichtserkennung durchgeführt.
6. Findet das System keinen Treffer in den Datenbanken und stimmen Person und Reisepass überein, kann der Passagier das Gate ohne weitere Kontrollen verlassen.
Findet das System einen Treffer in der Datenbank, ist der Gesichtsbildabgleich nicht eindeutig oder besteht ein Verdacht auf Manipulation des Reisepasses, wird der Reisende an einen nachgelagerten Kontrollarbeitsplatz verwiesen oder wenn nötig im e-Gate blockiert und durch anwesendes Personal einem Kontrollarbeitsplatz oder der zweiten Kontrolllinie zugeführt.
Absatz 2
Die Teilnahme ist gemäss SGK für alle Reisenden unabhängig ihrer Nationalität (explizit auch Drittstaatsangehörige) möglich, sofern sie:
12 Jahre alt sind;
über ein Reisedokument verfügen, auf welchem ein Gesichtsbild auf dem Datenchip ge-
speichert ist (biometrisches Reisedokument). Zudem muss die Echtheit und die Integrität der Daten anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt werden können.
die Personen, die im EES registriert werden müssen, sind bereits im EES erfasst oder ihre
Daten wurden vorab eingegeben.
Beim Grenzübertritt erfolgt eine Verifikation der biometrischen Daten. Das heisst, die im biometrischen Pass gespeicherten biometrischen Daten werden mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen.
Der Abgleich erfolgt in Echtzeit, und es werden keine Daten dieses Abgleichs gespeichert.
Neben der Verifikation der biometrischen Daten muss bei jedem Grenzübertritt eine Abfrage der Person und des Dokuments in den europäischen (SIS, SLTD) und nationalen (RIPOL, ZEMIS) Datenbanken vorgenommen werden. Die Grenzübertrittskontrolle erfolgt gemäss Artikel 8 Absatz 2 SGK. Ergibt die Abfrage einen Treffer, kann die automatisierte Grenzkontrolle nicht passiert werden.
Abs. 3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der automatisierten Grenzkontrolle auf Verordnungsstufe.
3.8. Artikel 103g Nationales Programm für die erleichterte Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum (NFP)
Absatz 1
Mittels NFP sollen vielreisende Drittstaatsangehörige, die sich nicht auf den freien Personenverkehr berufen können und die nach vorgängiger Sicherheitsüberprüfung den Status eines «Registrierten Reisenden» erlangt haben, von einer erleichterten Grenzübertrittskontrolle bei der Schengen-Aussengrenze profitieren können; dies vor allem durch Wegfall der Fragen nach