Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

angehörigen dieses Staates auswirken kann. Dies kann auch für die Schweiz und die EU nützlich sein, um die Auswirkungen der mit Drittstaaten abgeschlossenen Visaliberalisierungsabkommen zu analysieren.

1.2. Verhandlungsverlauf

Gestützt auf Artikel 4 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)9 sowie die Artikel 2 und 3 der sogenannten Komitologie-Vereinbarung10 mit der EU ist die Schweiz im Rahmen ihres Mitspracherechts berechtigt, im Schengen-Bereich in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates der EU und in den Ausschüssen mitzuwirken, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (Komitologie-Ausschüsse). Sie kann insbesondere Stellung nehmen und Anregungen anbringen. Über ein Stimmrecht verfügt die Schweiz jedoch nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 SAA bzw. Art. 5 Abs. 1 Komitologie-Vereinbarung).

Im Jahr 2013 unterbreitete die Europäische Kommission den Schengen-Staaten im Rahmen des Smart-Borders-Pakets je einen Verordnungsentwurf zu einem Ein- und Ausreisesystem (Entry/Exit-System, EES) sowie einem Registrierungsprogramm für vielreisende Drittstaatsangehörige (Registered Traveller Programme, RTP). Weil die erste Lesung der Verordnungsentwürfe viele Fragen aufwarf, entschied die Kommission, einen Konzeptnachweis durchzuführen, bestehend aus einer technischen Studie im Jahr 2014 sowie einem Pilotprojekt im Jahr 2015.

Basierend auf den Resultaten des Konzeptnachweises veröffentlichte die Kommission am 6. April 2016 einen Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines Ein- und Ausreisesystems sowie einen Vorschlag zur entsprechenden Änderung des SGK infolge Nutzung des EES. Auf das RTP wurde verzichtet zugunsten eines freiwilligen nationalen Programms für Vielreisende (NFP).

Die Diskussionen starteten in der Ratsarbeitsgruppe Grenze am 19./20. April 2016. Seither wurden die beiden Vorschläge auch in den politischen Gremien auf Ministerebene und Botschafter- sowie hoher Beamtenstufe (JAI, COREPER, SCIFA) diskutiert. Diese Gremien tagten als gemischter Ausschuss (COMIX), das heisst im Beisein der Schengen-assoziierten Staaten. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone konnten ihre Positionen zu den Verordnungsvorschlägen im Rahmen dieser Sitzungen sowohl mündlich als auch schriftlich einbringen.

Umstritten war in den Diskussionen auf Ratsstufe insbesondere die Aufnahme, in den räumlichen Geltungsbereich des EES, der EU-Mitgliedstaaten, die den Schengen-Acquis noch nicht vollständig anwenden, die Schengen-Evaluation aber bereits bestanden haben, (Bulgarien, Rumänien). Die slowakische Ratspräsidentschaft wollte durch einen einheitlichen Rechner die Kumulation der Aufenthalte in den verschiedenen Ländern unterbinden. Mit diesem Rechner wird entgegen der aktuellen Praxis der Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten, die den Schengen-Acquis noch nicht vollständig anwenden, auch zur maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen eingerechnet. Die Schweiz hat den Einbezug dieser Staaten in den territorialen Geltungsbereich der EES grundsätzlich unterstützt. Aus ihrer Sicht liess die Position des Rechtdiensts des Rates zum einheitlichen Rechner allerdings wichtige juristische wie auch praktische Fragen offen und stellte eine langjährig etablierte Praxis in

9 Vgl. Fussnote 1

10 Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, SR 0.362.11.