Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
3.Erläuterungen zu den Bestimmungen des
AuG
3.1. Artikel 7 Absatz 3
Da der SGK angepasst wird, ist die Fussnote in Artikel 7 Absatz 3 AuG entsprechend zu aktualisieren.
3.2. Artikel 103a
Artikel 103a übernimmt den Inhalt des bestehenden Artikels 103b ohne materielle Anpassung. Dieser Artikel befasst sich mit dem Informationssystem über die von der Schweiz verfügten Einreiseverweigerungen (INAD-System). Dieses System wird vorerst unverändert beibehalten, und die Übernahme dieser Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands wirkt sich in keiner Weise auf das System aus.
3.3. Artikel 103b Einreise- und Ausreisesystem
Absatz 1
Absatz 1 erläutert das Einreise-/Ausreisesystem für den Schengen-Raum und hält fest, dass es die persönlichen Daten der Reisenden aus Nicht-Schengen-Staaten enthält, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen.
Nach Artikel 6a des SGK müssen Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Bürgerinnen oder -Bürgern eines Mitgliedstaats der EU und der EFTA sind, aber keine Aufenthaltskarte im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG21 besitzen, oder Staatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind, aber keine Aufenthaltskarte im Sinne der genannten Richtlinie besitzen, ebenfalls im EES erfasst werden.
Absatz 2
Dieser Absatz legt fest, welche Daten zu Drittstaatsangehörigen die Schweizer Behörden an das EES übermitteln werden, wie dies auch die anderen Schengen-Staaten gestützt auf ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften tun werden. Es sind fünf Datenkategorien vorgesehen:
alphanumerische Daten wie zum Bespiel Name und Vorname sowie Informationen zum
Reisedokument und zu erteilten Visa;
das Gesichtsbild des Reisenden, das bei der Ersteinreise aufgenommen und im EES ge-
speichert wird. Es wird nicht aus dem VIS übernommen;
Angabe, ob der Drittstaatsangehörige an einem nationalen Programm zur erleichterten
Grenzkontrolle nach Artikel 16 Absatz 6 der EES-Verordnung teilnimmt; und
Datum der Einreise und der Ausreise aus dem Schengen-Raum und die Grenzübergangs-
stelle.
die Einreiseverweigerungen werden auch im EES eingetragen. Es handelt sich für die
Schweiz um die Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 AuG.
21 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77.