Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Der Verzicht auf das Abstempeln der Reisepässe wird durch die Speicherung der Einreise und Ausreise im EES kompensiert. Die im System erfassten Daten zu den bisherigen Reisen sollten sich daher auf einen für die Zwecke der Visumerteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken.
Das Verfahren für den Erhalt der Daten durch die berechtigten Sicherheitsbehörden ist vom Bundesrat zu bestimmen (Bst. b). Vorgesehen ist ein ähnliches Verfahren wie für das Schengener Visa-Informationssystem gemäss VISV26. Ausserdem ist der Katalog der schwerwiegenden Straftaten nach Artikel 103c Absatz 4 zu erstellen (Bst. i).
Der Bundesrat ist zudem damit beauftragt, die Modalitäten der Erfassung der biometrischen Daten zu bestimmen (Bst j). Die Kommission ist ebenfalls beauftragt, gewisse Punkte zu bestimmen (Art. 36 EES-Verordnung). Insbesondere ist in Übereinstimmung mit europäischem Recht festzulegen, ab welchem Alter die biometrischen Daten erfasst werden.
Eine Besonderheit des EES ist, dass automatisch Listen erstellt werden von Personen, die die zulässige Höchstdauer im Schengen-Raum überschritten haben (Art. 12 Abs. 3 EES-Verordnung). Diese Liste muss von den Schweizer Behörden genutzt werden. Es ist somit vorgesehen, dass der Bundesrat bestimmt, welche Behörden diese Listen erhalten, und Massnahmen einleiten, damit die Rückkehr dieser Personen erfolgen kann (Bst. k).
Der Bundesrat ist zudem beauftragt, die Zuständigkeit betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES (Art. 39 EES-Verordnung), die Datensicherheit (Art. 43 EES-Verordnung), die Datenschutzrechte (Zugriff, Berechtigung und Löschung der Daten) und die Rolle der Überwachungsbehörde zu regeln (Art. 50 ff. Kapitel 7 EES).
3.7. Artikel 103f Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen
Absatz 1
Die zuständigen Grenzkontrollbehörden am Flughafen können zur Beschleunigung und Vereinfachung der Kontrolle von Einreisenden in und von Ausreisenden aus dem Schengen-Raum ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren mittels e-Gate und eine Vorregistrierung im EES mittels eines Self-Service-Systems, an dem Reisende sich für den Grenzübertritt registrieren können und das die Grenzübertrittskontrolle vorbereitet, betreiben (siehe dazu Ausführungen zu Art. 8a–8c SGK).
Die Einrichtung, der Betrieb und die Finanzierung eines automatisierten Grenzkontrollverfahrens fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des jeweiligen Flughafenstandortkantons. Die neuen Änderungen des SGK und die neue Bestimmung im AuG gewährleisten, dass die wesentlichen Verfahrensabläufe an allen in Frage kommenden Schweizer Flughäfen einheitlich umgesetzt werden.
Der Ablauf an der Grenze könnte wie folgt aussehen:
Phase 1 (wird von einem nachgelagerten Überwachungsarbeitsplatz mit Sicht auf die e-Gates überwacht):
1. Der Passagier begibt sich zum e-Gate und legt den Reisepass auf das Dokumentenlesegerät.
2. Der Pass wird elektronisch ausgelesen (Prüfung Chip, Lesbarkeit eMRZ).
3. Wenn der Pass nicht lesbar ist oder der Passagier die Zutrittsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der Passagier an einen besetzten Schalter verwiesen.